93 gebung werden besondere Bestimmungen erlassen, die der Bestätigung durch das Parlament innerhalb eines Monats unterliegen. . nn Die Regelung der Versicherung durch die deutsche RVO ist somit in Elsass-Lothringen beibehalten und durch das Gesetz vom 1. Juni 1924 (Art. 7, Abs. 3) über die Einführung der Zivilgesetzgebung in den Departe- ments des Niederrheins, des Oberrheins und. der Mosel bestätigt worden. Das Gesetz vom 24, Juli 1925, betreffend die Verwaltung der drei Departe- ments, hat hinsichtlich der Sozialversicherung keine Änderung gebracht. Danach erübrigt es sich, die bei Erörterung der deutschen Gesetzgebung gemachten Ausführungen über das Anwendungsgebiet der RVO zu wiederholen. Nur die durch das französiche Gesetz herbeigeführten Anderungen sollen hervorgehoben werden. Der Kreis der Versicherten Der $ 165 der RVO, der das Anwendungsgebiet der Versicherung be- stimmt, ist nicht geändert worden. Befreiungen von der Versicherungspflicht Die Gründe für die Ausschliessung oder Befreiung von der Versicherungs- pflicht, die durch die RVO für die zeitweisen oder gelegentlich be- schäftigten Arbeiter durch die Bekanntmachung vom 17. November 1913 vorgesehen sind, bleiben in vollem Umfang aufrecht, Die Verdienstgrenze, deren Überschreiten die Versicherungspflicht aufhebt, gilt jedoch nur für Angestellte oder Werkmeister und ihnen gleichgestellte Personen. Im Gegensatz zu dem in Deutschland geltenden Recht sind die Hausgewerbe- treibenden ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens der Versicherung unterworfen. Durch die Verordnung vom 28. Dezember 1925 ist die Einkommensgrenze auf 10.000 Fr. festgesetzt worden. Nach den besonderen Vorschriften des französischen Gesetzes sind von der Pflichtversicherung befreit: L. die Beamten, die auf Grund des französischen Gesetzes vom 9. Juli 1853 über die Zivilpensionen und der nachfolgenden Gesetze Ruhegehalt beziehen, sowie die Personen, die als Organe der örtlichen Verwaltung ernannt oder eingestellt sind, sofern sie denselben Vorschriften unterworfen sind, die Art. 16 der Verordnung vom 9. November 1853 über die öffentliche Verwal- ;ung in Ausführung des Gesetzes vom 9. Juni 1853 aufstellt ‚Verordnung vom 14. Mai 1924); von der Post- und Telegraphenverwaltung eingestellten Arbeiter, sofern die Bestimmungen des Ministerialerlasses vom 26. April ‚902 über die Krankheitsurlaube auf sie Anwendung finden Verordnung vom 28. Dezember 1924); Personal der Eisenbahnen von Elsass-Lothringen. Das Gesetz 7om 30. Dezember 1923, durch das auf dieses Personal die Densionsregelung der Bediensteten der übrigen grossen Eisen- jahnnetze erstreckt worden. ist, hat alle Vorschriften des zweiten Buches der RVO über die Krankenversicherung aufgehoben, ‚edoch ist die alte Eisenbahnkrankenkasse mit Pflichtbeitritt beibehalten worden, sie hat aber eine eigene Satzung. Diese Kasse muss künftighin die gleichen Vorteile unentgeltlich ge- währen, welche dem Personal der anderen grossen französischen Eisenbahnnetze zustehen, und sie muss, soweit sie Beiträge erhebt, ihren Mitgliedern die in den alten Vorschriften vorge- sehenen. Vorteile zukommen lassen, welche die französische Satzung den Eisenbahngesellschaften nicht auferlegt. DAS ANWENDUNGSGEBIET 2. die FREIWILLIGE VERSICHERUNG Die Weiterversicherung der früher Pflichtversicherten und der freiwillige Beitritt zur Versicherung regeln sich nach der RVO, deren Vorschriften in diesem Punkte keine Veränderungen erfahren haben.