ERSTER TEIL Lehrlinge, Volontäre, Personen, die ihre Berufsausbildung noch nicht vollendet haben Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören auch Lehrlinge, Volontäre, Schüler in den Werkstätten der öffentlichen Unterrichtsanstalten (Kunst- und Handwerksschulen, technische Schulen usw.) sowie Personen, welche im Hinblick auf ihre noch nicht vollendete Berufsausbildung für gewöhnlich überhaupt kein Entgelt oder nur ein hinter dem üblichen Satz zurückbleibendes Entgelt erhalten (Art. 3, Abs. 2). Heimarbeiter und Hausindustrie Der Versicherung unterliegen auch Personen, die in ihrer Werkstätte oder in ihrer Behausung (Heimarbeiter) im Auftrag und für Rechnung einer Unternehmung des Handwerks, des Handels oder der Industrie arbeiten. Ob sie selbst die Rohstoffe samt Zubehör liefern oder nicht und ob sie ausserdem noch für ihre eigene Rechnung arbeiten ist unerheblich (Art. 3, Abs. 3). Die in der Hausindustrie beschäftigten Personen sind ebenfalls yersicherungspflichtig (Art. 3, Abs. 6). Schiffahrt und Seefischerei Die Pflichtversicherung erstreckt sich hier auf die gesamte Besatzung der Schiffe und auf alle in der Seefischerei beschäftigten Personen, selbst wenn sie im Ausland wohnen (Art. 3, Abs. 4). Auf Seeschiffen von höchstens 50 Tonnen Bruttogehalt die ohne Verwendung von Dampf- oder mechanischer Kraft fortbewegt werden, ist auch der Schiffer selbst, wenn er zur Schiffsmannschaft gehört, der Versicherung unterworfen. Versicherungspflichtig sind ferner die der Schiffsmannschaft angehörenden Führer der zur Seefischerei verwendeten Schiffe, soweit diese Schiffe keinen durch Dampf- oder mechanische Kraft getriebenen Motor besitzen. Das Vorhandensein eines Hilfsmotors hebt die Versicherungspflicht nicht auf (Art. 3. Abs. 5). Die Versicherung einheimischer, im Ausland sich aufhaltender Arbeiter Arbeiter jugoslowischer Staatsangehörigkeit, welche dauernd im Ausland für Rechnung eines einheimischen. Betriebes beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht, sofern. sie nicht bereits auf Grund dre Gesetze des Staates versichert sind. in dessen Gebietsie arbeiten (Art. 8, Abs. 1 u. 2). Versicherung von Ausländern Im Staatsgebiet beschäftigte Ausländer werden wie die eigenen Staatsangehörigen behandelt. Der Minister für Sozialpolitik kann eine besondere Behandlung der Angehörigen solcher Staaten anordnen, welche zwar ein Sozialversicherungssystem besitzen, aber den in ihrem Gebiet beschäftigten jugoslawischen Untertanen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen nicht zugestehen (Art. 8, Abs. 3). Befreiungen von der Versicherungspflicht Vorläufige Befreiung Vorläufig sind von der Versicherungspflicht befreit: 1. landwirtschaftliche Arbeiter und in der Landwirtschaft beschäftigte Hausgehilfen ; 9, Personen, die, ohne als Hausgehilfen gelten zu können, gelegentlich mit häuslichen Arbeiten beschäftigt sind, z. B. Tagelöhner, welche zur Vornahme von Garten- und Hausreinigungsarbeiten, zum Reinigen der Wäsche, zum Schneiden der Bäume u. dgl. eingestellt werden ; 3. in der Seefischerei beschäftigte Personen ; 4. Arbeiter der Hausindustrien. Nach dem Gesetz soll die Pflichtversicherung für diese vier Gruppen von Arbeitern durch besondere Verordnungen des Ministers für Sozialpolitik organisiert werden. Solche Verordnungen sind bisher noch nicht ergangen. Die Pflichtversicherung erstreckt sich daher zur Zeit tatsächlich nur auf die Arheiter in Industrie und Handel.