138 ERSTER TEIL En Zahl der Pflichtversicherten Datum L. Juli 1922. . . . Januar 1923 ‚ Juli 1923. . ‚ Januar 1924 . Juli 1924. . 1, Januar 1925 . . 1. Juli 1925. . . 30. November 1925 März 1926 . - Zahl der Pflichtversicherten 400.709 391.219 79,566 3.204 3.288 3.58? 67,187 “06.17 458. 504 Steigerung der Zahl der Pflichtversicherten {Indexzahl} L00 97,6 44,7 12,1 14,6 3,2 6,6 3,8 i14.2 Diese Zahlen schliessen. weder die Bergleute noch die in den staatlichen Verkehrsunternehmungen beschäftigten Arbeiter in sich. Die Angehörigen dieser Betriebe sind bei besonderen Anstalten versichert, ihre Zahl beträgt ungefähr 90.000. Zahl der freiwillig Versicherten Die Zahl der freiwillig Versicherten betrug Ende 1925 2.799, also weniger als 1v. H. der Gesamtzahl der Versicherten. Verteilung der Versicherten nach dem Geschlecht | Zahl der versicherten Männer ı auf je 100 Versicherte Datum Li. Januar 1924 . 1, » 1925 1 . vu was November 1925 . . 0.0. + +4 März 1926 80,60 79,66 78,07 76 84 Zahl der Familienangehörigen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen Soweit die zum Haushalt gehörenden nächsten Verwandten des Ver- sicherten, nämlich die Ehefrau, die ehelichen oder angenommenen Kinder, die Eltern, die Grosseltern, die Enkel, Brüder und Schwestern des Ver- sicherten. nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen, erhalten sie während höchstens 26 Wochen unentgeltlich ärztliche Hilfe und Arzneien (Art. 45, Nr. 5). Die Zahl der hiernach anspruchsberechtigten Personen steht nicht fest. Der Anteil der Versicherten an der Gesamtbevölkerung Der Anteil der Versicherten an der Bevölkerung beträgt ungefähr 4 v. H. Nicht inbegriffen sind die Familienangehörigen, welche ärztliche Hilfe auf Kosten der Versicherung erhalten können. Der Anteil der Ver: aherten an der berufstätigen Bevölkerung ist nicht bekannt, PFLICHTVERSICHERUNG Der Kreis der Versicherten Wer auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrvertrags Arbeiten oder Dienstleistungen verrichtet, die nicht nebensächlicher oder gelegentlicher Art sind, ist nach dem tschechoslowakischen Gesetz vom 9. Oktober 1924 versicherungspflichtig ($ 2). Diese Vorschrift erstreckt sich auf die