146 ERSTER TEIL KAPITEL II DIE OBLIGATORISCHE VERSICHERUNG WIRTSCHAFTLICH SCHWACHER PERSONEN UND DIE VOLKSVERSICHERUNG Die Systeme der Arbeiternehmerversicherung, welche die Ver- sicherungspflicht gemeinhin von dem Bestehen eines Arbeits vertrages abhängig machen, berücksichtigen im wesentlichen nur Arbeitnehmer und unterstellen lediglich beschränkte Gruppen von Nichtlohnarbeitern der Versicherung. Neben diesen Versicherungsformen hat sich in neuerer Zeit hier und dort eine Pflichtversicherung entwickelt, die nicht allein die Lohnarbeiter, sondern alle wirtschaftlich schwachen Personen erfasst und so über den Kreis der Arbeitnehmerschaft hinausgreift Hier wird also die Versicherungspflicht durch die wirtschaft- liche Lage des einzelnen bedingt, nicht aber durch die Ausübung von Lohnarbeit. Dieser Gesichtspunkt war massgebend für die portugiesische und die chilenische Gesetzgebung sowie für die Gesetzgebung der Schweizer Kantone Appenzell (Ausser-Rhoden), Appenzell (Inner-Rhoden), Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau, Während die Gesetze der erwähnten Schweizer Kantone die wirtschaftlich schwachen Personen ohne Rücksicht auf ihre Beschäftigung der Pflichtversicherung unterwerfen, finden das portugiesische und das chilenische Gesetz nur auf erwerbstätige Personen Anwendung. Dieser Unterschied hat übrigens tatsächlich keine grosse Bedeutung, weil ja die Ausübung eines Berufes für alle nicht über erhebliche Hilfsquellen verfügenden Personen eine Notwendigkeit ist. $ 1. — Die obligatorische Versicherung wirtschaftlich schwacher Personen PORTUGAL (Gesetz Nr. 5636 vom 10. Mai 1919) Das portugiesische Gesetz führt die Pflichtversicherung gegen Krankheit für Personen beider Geschlechter ein, die einen durch