152 ‘ ERSTER TEIL . 2. Söhne und Töchter, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, und im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater und ihrer Mutter oder mit einem der beiden leben. Voraussetzung ist dabei, dass die Eltern in der Steuerliste nicht mit einem 2.100 Fr. übersteigenden Vermögens- oder Einkommensbetrag geführt werden und dass die betreffenden jungen Leute gegen Entgelt in dem gewerblichen oder kaufmännischen Betriebe einer dritten Person beschäftigt sind. oder zu Hause für Rechnung eines Dritten arbeiten. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nicht auf die über 60 Jahre alten Einwohner der Gemeinde. Waren jedoch über 60 Jahre alte Personen vor Erreichung dieses Alters bereits versichert, so bleiben sie der Versicherung unterworfen. Durch Gemeindebeschluss können dauernd kranke Personen von der Versicherung befreit werden (Art. 3). Die Kassen können durch die Satzung von der Aufnahme solche Personen ausschliessen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen ausserstande sind, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. In eine öffentliche Kasse können, sofern dies in der Satzung vorgesehen ist, Kranke oder gebrechliche Personen, die der Kassenhilfe sofort oder in nächster Zeit bedürfen, bedingungsweise aufgenommen werden. In Fällen dieser Art ist die Kasse nicht verpflichtet, wegen bestimmter, vom Arzt in seiner Bescheinigung ordnungsgemäss bezeichneter Gebrechen oder Verletzungen eine Versicherungsleistung zu gewähren. Dieser Vorbehalt entfällt erst nach Ablauf von 2 Jahren, sofern nicht der Versicherte durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist, dass das Gebrechen oder die Verletzung, welche zu seiner bedingungsweisen Aufnahme Anlass gab, nicht mehr vorhanden ist. Die Kasse ist befugt, bei der Aufnahme versicherungspflichtiger Personen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu fordern (Art. 27 der Verordnung). Durch Gemeindebeschluss können von der Pflichtversicherung befreit werden die Insassen von. Armenanstalten, die Empfänger von Armenunterstützungen, die Insassen von Zuchthäusern und Strafanstalten, Zöglinge von Privatinstituten. KANTON BAsEL-STADT (Gesetze vom 12. März und 19. November 1914, abgeändert durch das Gesetz om 23. Februar 1922) Versicherungspflichtig sind: a) Familien, deren Gesamtjahreseinkommen. 6.000 Fr., b) einzelne Personen, deren (Jesamtiahreseinkommen 4.500 Fr. nicht übersteigt. Als Gesamtjahreseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen nach Abzug von 500 Fr. für jedes nicht erwachsene Kind. Als nicht erwachsen gelten die Kinder bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden. Die Pflichtversicherung erfasst nur Personen, die beim Inkrafttreten des ir vom 19. November 1914 das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht atten. Versicherungsfrei sind : a) Personen in Anstaltspflege, h} Personen, die mit ihrer Familie oder mit ihrem Arbeitgeber im gemeinsamen Haushalt leben, wenn das Gesamteinkommen der Familie oder des Arbeitgebers 6.000 Fr. übersteigt (Gesetz vom 19. November 1914 (Art. 1). Der Regierungsrat kann durch Verordnung Personen von der Versicherung befreien, die auf Grund ausserkantonaler Gesetze während ihres Aufenthalts im Kanton pflichtversichert oder infolge ihrer Beschäftigung Mitglieder einer Betriebskrankenkasse sind.