DAS ANWENDUNGSGEBIET 155 KAPITEL HI DIE DURCHFÜHRUNG DER VERSICHERUNGSPFLICHT Die Durchführung der Versicherungspflicht bedingt die An- meldung jedes Versicherungspflichtigen bei der zuständigen Ver- sicherungsanstalt sowie die Sicherstellung des Beitragseinganges. Hierzu bedarf es besonderer Bestimmungen. über die Anmelde- and Beitragspflicht sowie über die Folgen etwaiger Gesetzesverlet- zungen. Verstösse gegen die Anmelde- oder Beitragspflicht haben nur in wenigen Staaten eine Rückwirkung auf die Versicherungs- leistungen. Vielmehr setzt die Versicherung gewöhnlich mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages von selbst ein, so dass der Ver- sicherte durch Unterlassung der Anmeldung bzw. der Beitrags- zahlung nicht benachteiligt wird. Die Versicherungsleistung ist also durchweg unabhängig von der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften : der Versicherungspflichtige ist automatisch versichert. In einzelnen Staaten wird allerdings der Eintritt in die Ver- sicherung bzw. die Fortdauer des Versicherungsverhältnisses von der Anmeldung bzw. der Beitragszahlung abhängig gemacht. Verstösse haben hier die Versagung, der Versicherungsleistungen zur Folge. In anderen Fällen endlich geschieht die Erwerbung der Versicherteneigenschaft automatisch, aber der Anspruch auf bestimmte Leistungen kann vor Erfüllung der Beitrittsformali- “äten und der Bezahlung der Beiträge nicht erhoben werden, Nichtbeachtung der Vorschriften über die Anmeldung und Un- terlassung der Beitragsentrichtung gilt überall als Übertretung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift und zieht Strafmassnahmen nach sich, ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsträger oder der Versicherte tatsächlich geschädigt ist oder nicht. Die Strafen, durch welche die Beobachtung der gesetzlichen. Vor- schriften erzwungen. werden soll, müssen. der Schwere der Verfeh- lungen und Unterlassungen entsprechen. Dem strafrechtlichen Verfahren tritt mitunter ein zivilrechtliches zur Seite. Entsteht doch durch die Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften bei