LEISTUNGEN 219 Wartetage Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls, die nicht auf die Arbeit zurückzuführen sind, wird die Unterstützung vom vierten Tag der Arbeits- unfähigkeit an gewährt (Abschnitt 45). LETTLAND Hier bestehen ähnliche Vorschriften wie in Estland (s. 8. 216). LITAUEN GESETZ voM 23. Juni 1912 Mindestdauer der Mitgliedschaft Sie ist durch das Gesetz in zwingender Form nicht vorgeschrieben. Die Kasse kann jedoch durch ihre Satzung bestimmen, dass die Kranken- unterstützung nur an Versicherte gezahlt wird, die der Kasse seit einer bestimmten Dauer angehören (Art. 51). Wartetage Die Krankenunterstützung wird vom vierten Krankheitstag an gewährt. LUXEMBURG GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925 Mindestdauer der Mitgliedschaft Der Anspruch auf Geldleistungen der Krankenversicherung entsteht, wenn der Versicherte (Pflichtversicherte oder freiwillige Versicherte) mindestens seit 8 Tagen vor Eintritt der Krankheit Mitglied einer Kasse gewesen ist. Ausnahmsweise entsteht dieser Anspruch mit dem Tage des Beitritts zur Kasse, wenn es sich um Betriebsunfälle handelt, die eine Abe 3) fähigkeit von mehr als 15 Tagen im Gefolge haben (Art. 16, Abs. 2). Anderseits können die Statuten für die Versicherungspflichtigen wie für die freiwillig: Versicherten, welche Anspruch auf die statutarischen Mehrleistungen erheben wollen, eine Wartezeit von höchstens 6 Monaten, vom Tag des Beitritts zur Kasse an gerechnet, vorschreiben. Dies gilt aber nicht für Mitglieder, die im Laufe der letzten 12 Monate mindestens für 6 Monate Ansprüche auf Mehrleistungen einer anderen Kasse bereits erworben haben. Diese Wartezeit, von der das Recht auf die Mehrleistungen abhängig gemacht ist, wird durch ein zeitweises Ausscheiden aus der Mitgliedschaft, sofern es 26 Wochen. nicht übersteigt, nicht unterbrochen (Art. 16, Abs. 3 b u. Abs, 4). Für die freiwillig Versicherten können die Statuten eine Wartezeit von höchstens 6 Wochen vorschreiben (Art: 16, Abs. 3a). Wartetage Das Krankengeld wird vom dritten Tag nach Eintritt der Krankheit an für jeden Arbeitstag gewährt. Tritt die Arbeitsunfähigkeit später ein, so wird vom Tage ihres Eintritts an das Krankengeld gewährt (Art. 8, Abs. 1, Nr. 2). Aufenthaltsbedingungen Kranke, die ausserhalb des Bezirks ihrer Kasse wohnen, erhalten. auf Erfordern dieser Kasse die ihnen. bei ihr zustehenden Leistungen von der Bezirkskrankenkasse ihres Wohnorts ; das gleiche gilt für die Versicherten, die aus der Kasse infolge von Erwerbslosigkeit ausgeschieden sind (Art. 22, Abs. 1 und 2). In gleicher Weise erhalten Versicherte, die während eines Aufenthalts ausserhalb ihres Kassenbereichs erkranken, die Leistungen von. der Bezirks- krankenkasse ihres Aufenthaltsorts, so lange sie wegen ihres Gesundheits- zustandes nicht nach Hause zurückkehren können; eines Antrags ihrer Kasse bedarf es in diesem Falle nicht (Art. 22. Abs. 3).