220 ZWEITER TEIL Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufent- halt im Inland auf, so kann ihn die Kasse auf Grund statutarischer Bestimmungen mit einem Betrag abfinden, der nach den Bestimmungen des Zentralausschusses festgesetzt wird. Durch diese Zahlung wird die Kasse von allen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten frei (Art. 23, Abs. 1 und 2). Begeben sich Versicherte oder andere Bezugsberechtigte ohne Zustim- mung des Vorstandes ihrer Kasse freiwillig ins Ausland, so ruhen die ihnen zustehenden Ansprüche. (Art. 21, Nr. 2.) Schutzfrist Einem Versicherten, der wegen Erwerbslosigkeit ausscheidet, verbleibt sein Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn die Krankheit während der Dauer der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Voraussetzung ist dabei, dass er in den seinem Ausscheiden vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 10 Wochen versichert war. Der Anspruch erlischt, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält und die Satzung nichts anderes bestimmt (Art. 20). NORWEGEN GESETZ VoM 6. AUGUST 1915 Mindestdauer der Mitgliedschaft Für Versicherungspflichtige ist eine Wartezeit nicht vorgesehen. Wartetage Die Krankenunterstützung wird mit Ausnahme der Sonntage für alle Tage der Woche bezahlt, jedoch nicht für die ersten drei Tage nach Eintritt Jer Arbeitsunfähigkeit ($ 19, Abs. 1). Aufenthaltsbedingungen Erkrankt ein Mitglied einer Distriktskasse während des Aufenthalts in dem Bezirk einer anderen Distriktskasse, so ist letztere verpflichtet, die erforderliche Krankenunterstützung und Behandlung zu gewähren (8 28, Abs. 1). Erwirbt ein Versicherter während seines Aufenthalts im Ausland einen Anspruch auf Leistungen, so ist sein Arbeitgeber verpflichtet, ihm während der ganzen Dauer des Aufenthalts im Ausland die Unterstützungen zu zahlen; die ihm sonst die Distriktskrankenkasse zu gewähren hätte ($ 23). Bemerkenswert ist, dass nach $3 des Gesetzes jeder Zwangsversicherte, der das Inland verlässt, während dreier Monate nach seiner Abreise als noch im Inland beschäftigt gilt, sofern sein Arbeitgeber ihn nur vorüber- zehend ausserhalb des Landes beschäftigt und ihn für diese Zeit zur Reise nach dem Ausland ermächtigt hat. ÖSTERREICH GesErz vom 30. März 1888 IN DER FASSUNG VOM 20. NOVEMBER 1922 Mindestdauer der Mitgliedschaft Das Recht auf Krankenunterstützung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte Mitglied der Kasse wird ($ 22). Die Kassenmit- zliedschaft_ entsteht mit dem Tage des Eintritts in eine versicherungs- pflichtige Beschäftigung ($ 13, Absatz 1). Versicherte, welche bei wech- selnden. oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, erwerben die Mit- gliedschaft mit der Eintragung in ein besonderes Verzeichnis; für diese Versicherten kann die Satzung eine Wartezeit von höchstens vier Wochen