LEISTUNGEN 221 festsetzen. Das gleiche gilt für die unständigen Arbeiter ($ 26 und 33 des Bundesgesetzes vom 21. Oktober 1921, B.-G.-Bl. Nr. 581). Wartetage Der Kranke, der mehr als drei Tagen arbeitsunfähig ist, hat vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit (ersten Krankheitstag) an Anspruch auf die Unterstützung. Ist der erste oder letzte Krankheitstag ein arbeitsfreier Tag, so wird er nicht miteingerechnet ($ 6, Nr. 2). Die Kassen sind nicht berechtigt, in ihren Satzungen vorzuschreiben, dass die Krankenunterstützung nicht am ersten Krankheitstag, sondern erst am Tage der durch den Versicherten erstatteten Krankheitsmeldung fällig sein. sollte (Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung Nr. 4945 vom 28. Mai 1909). Nach Satzungsbestimmung kann das Krankengeld auch für Krankheiten von drei oder weniger Tagen gewährt werden (8 9, Nr. 2). Aufenthaltsbedingungen Das Gesetz verweigert dem Versicherten, der sich ausserhalb des Kassen- bezirks aufhält, nicht das Recht auf Krankenunterstützung. Gleichwohl zönnen die Kassen den ausserhalb des Kassenbezirks sich aufhaltenden Versicherten gewisse Beschränkungen auferlegen. Die Satzungen können vorschreiben, dass für Versicherte, welche sich während ihrer Krankheit ausserhalb des Sprengels ihrer Kasse aufhalten, © Stelle der Krankenpflege eine Erhöhung des Krankengeldes tritt ($ 9 c, Tr. 1). Schutzfrist Kassenmitglieder, die erwerblos werden, behalten den Anspruch auf Leistungen durch mindestens sechs Wochen, auch ohne Beitragsleistung, wenn sie sich im Inland aufhalten. Nach Ablauf dieser Frist haben Arbeits- ‚ose im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung Anspruch auf die Kassenleistungen, wenn sie beim Eintritt des Versiche- cungsfalls die gesetzliche Arbeitslosenunterstützung bezogen haben oder im Sinne der Vorschriften des 8 3, Abs. 3, und der $ 5, 7 oder 13 des Arbeits- losenversicherungsgesetzes vorübergehend von diesem Bezuge ausge- schlossen waren. Für die Dauer dieses Ausschlusses sowie für die Zeit, für die bereits Arbeitslosenunterstützung bezahlt worden ist, gebührt kein Krankengeld. POLEN GESETZ voM 19. Mar 1920. Mindestdauer der Mitgliedschaft Die Pflichtversicherten, mit Ausnahme der Heimarbeiter und der unständigen. Arbeiter, erwerben Anspruch auf Leistungen am "Tage, an lem sie in eine versicherungspflichtige Beschäftigung eintreten. (Art. 35. Abs. 1). Die Heimarbeiter, die unständigen Arbeiter sowie die Versicherungs- oerechtigten erwerben das Recht auf Leistungen mindestens vier Wochen and höchstens 6 Wochen nach ihrem Beitritt zur Kasse. Leidet ein freiwillig Versicherter beim Eintritt in die Kasse bereits an. einer Krankheit, so hat ar wegen dieser Krankheit keinen Anspruch auf Leistungen. War ein Heim- arbeiter oder ein unständiger Arbeiter höchstens 26 Wochen Mitglied einer Kasse, bevor er einer anderen Kasse beitrat, so gilt die neue Kassenmit- gliedschaft als Verlängerung der alten (Art. 35, Abs. 2 u. 3). Wenn auch mit Ausnahme der Heimarbeiter und der unständigen Arbeiter für die Pflichtversicherten hinsichtlich der gesetzlichen Leistungen eine Wartezeit eingeführt ist, so kann doch die Verlängerung oder die Erhöhung der in Art. 26 des Gesetzes vorgesehenen Leistungen — Erhöhung des Krankengeldes für Versicherte mit mehr als 2 unterhalts- berechtigen Kindern um 5 v. H., ohne dass dabei 75 v. H. des Grundlohns überschritten. werden, — von der Dauer der Kassenmitgliedschaft abhängig zemacht werden (Art. 26. Abs. 2).