LEISTUNGEN 223 Wartetage Der Versicherte, der die Wartezeit erfüllt hat, erhält Krankenunter- stützung, wenn er mehr als drei Tage erwerbsunfähig ist. Erstreckt sich die Erwerbsunfähigkeit aber über 8 Tage hinaus, so erhält er auch für die ersten drei Tage die Unterstützung (relative Frist). RUSSLAND ARBEITSGESETZBUCH VOM 15. NOvEMBER 1922 Mindestdauer der Mitgliedschaft _ Das Recht auf die Versicherungsleistungen wird mit dem Tag des Eintritts des Versicherten in die Beschäftigung erworben. Wartetage Sie sind nicht vorgeschrieben, doch wird im Falle häuslicher Behandlung oder ärztlicher Beratung eine Unterstützung nur dann gewährt, wenn im ärztlichen Befund die Notwendigkeit eines Krankheitsurlaubs bescheinigt ist. Der behandelnde Arzt kann auf einmal nur Urlaub von kurzer Dauer gewähren (5— 10 Tage, je nachdem ob ein ärztlicher Beratungsdienst am Orte besteht oder nicht). Ein längerer Urlaub muss durch den ärztlichen Beratungsdienst verordnet werden, der sich aus dem behandelnden Arzt und dem Vertrauensarzt der Kasse zusammensetzt, deren Entscheidungen im Streitfalle von ärztlichen Kontrollausschüssen überprüft werden. Aufenthaltsbedingungen Erkrankt ein Versicherter ausserhalb des Bezirks der zuständigen. Kasse zo übernimmt die Kasse seines Aufenthaltsorts seine Unterstützung. Es zenügt zu diesem Zweck, dass der Versicherte eine Bescheinigung über seine gewöhnliche Beschäftigung vorlegt. SCHWEIZ Appenzell (Inner-Rhoden) VERORDNUNG VOM 29. NOVEMBER 1920 Die allgemein vorgeschriebene Wartezeit beträgt 14 Tage. Die Versicher- ten, die jedoch anderen anerkannten Krankenkassen angehört hatten, haben Anspruch auf Leistungen vom Tage ihres Beitritts zur Kasse. Die Krankenunterstützung wird vom zweiten Tag nach Eintritt der Krankheit gewährt (Art. 14). Appenzell (Ausser-Rhoden) QESETZ VOM 30. APRIL 1916 Für die Zwangsversicherten ist eine Wartezeit nicht vorgesehen. Für die freiwillig Versicherten kann die Wartezeit höchstens 3 Monate betra- gen (Art. 32). Das Krankengeld wird vom dritten Tag nach Eintritt der Krankheit an bezahlt (Art. 33). St-Gallen (J+ESETZE VOM 28. MaAr_ 1914 UND 28. NOvEMBER 1919 „Der Versicherte hat eine Wartezeit von 14 Tagen zu erfüllen, sofern ihm nicht das Zügerrecht zusteht. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf die Leistungen mit dem Beitritt zur Kasse. Das Krankengeld wird vom dritten Tag nach Eintritt der Krankheit an gewährt (Art. 37).