228 ZWEITER TEIL stützung hat für den Versicherten, unabhängig von seiner Stellung in der wirtschaftlichen Rangordnung, den gleichen Wert. Die andere Auffassung weist der Krankenunterstützung eine bescheidenere Rolle zu; sie soll dem arbeitsunfähigen Versicherten die wesentliche Grundlage für das zum Lebensunterhalt unum- gänglich notwendige Mindesteinkommen sichern. Das starre Krankengeld ist nach einem einheitlichen Satz ohne Berück- sichtigung des Verdienstes und der Lebenshaltung des Versicherten bemessen. Im folgenden sollen die Merkmale dieser beiden Arten von Unterstützungen beschrieben werden. DAS STARRE KRANKENGELD Die Aufgabe des Versicherungsträgers wird erheblich erleichtert. wenn die Unterstützung in einem festen Betrage gewährt wird. Steht der Anspruch des Bezugsberechtigten fest, so kann die Unterstützung ausgezahlt werden, ohne dass es einer Prüfung der Umstände des Falls bedarf. Das Krankengeld ist so bemessen, dass es sich nicht zu sehr den Löhnen der am schlechtesten gezahlten Arbeiter nähert; wird aber dieser Satz gewählt, so besteht die Gefahr, dass die Unterstützung für die höher gelohnten Versicherten nur geringen Wert hat. Nach den in Grossbritannien einschliesslich Nordirland und im‘ Irischen Freistaat geltenden Versicherungsgesetzen ist die gesetzliche Unterstützung für alle Versicherten, ohne Rücksicht auf ihren Verdienst, einheitlich. Der Satz ist nur für die beiden Geschlechter verschieden. Er ist für die männlichen Versicherten auf 15s, und für die weiblichen Versicherten auf 12s. die Woche festgelegt. Diese Unterstützung wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit über 26 Wochen hinaus fortbesteht, durch die Invalidenrente ersetzt, die für die beiden Geschlechter ohne Unterschied 7s. 6d. die Woche beträgt. Weder Krankengeld noch Invalidenrente erhalten die Versicherten, die das Alter von 70 (von 1928 ab von 65) Jahren überschritten haben. Von diesem Zeitpunkt an wird gegebenenfalls die Altersrente gewährt. Der geringere Satz des den weiblichen Versicherten zustehenden Krankengeldes entspricht einer Beitragsleistung, die gleichfalls geringer ist als die der männlichen Versicherten 2. 1 Siehe Seite 253