LEISTUNGEN 233 der erkrankten Versicherten das Krankengeld bis zur Heilung zu gewähren. Sie schwankt in den verschiedenen Ländern im allge- meinen zwischen 26 oder 52 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Wochen; ist sie verstrichen, so hört die Krankenunterstützung auf. An ihre Stelle tritt aber in einer stets wachsenden Zahl von Industrieländern eine Kranken- oder {nvalidenrente. Die Bezugsdauer des Krankengeldes umfasst : n Bulgarien. . . .- DS Estland. . .0.0.00.00.00.000040 44 Frankreich (Elsass-Lothringen) . ı Grossbritannien . . . . . m Irischen. Freistaat . . . . + .n. Italien (neue Provinzen) . . 5 Japan .. 0. 0.0.0404 FE Litauen .. .- Luxemburg . . Norwegen . Österreich } Y x Polen ..... Portugal . . 0.0.0.0... 44 Rumänien, altes Königreich Ardesal und Bukowina ... der Schweiz (Kantone Appenzell ınd Kanton St. Gallen) . . . im Königreich der Serben, Kroaten . und Slowenen ....... in der Tschechoslowakei. ..... in Ungam . . 9 Monate 26 Wochen 26 Wochen 26 Wochen 16 Wochen 26 Wochen 26 Wochen 30 Tage (im Laufe eines Jahres) 26 Wochen 26 Wochen 26 Wochen 26 Wochen (39 in gewissen Fällen} 32 Wochen (26 im Fall einer Kas- senmitgliedschaft von weni- ger als 30 Wochen) 39 Wochen (26 in gewissen Fällen) 1 Jahr 16 Wochen 26 Wochen 180 Tage (während eines Zeitraums von 360 aufeinander fol- genden Tagen) 26 Wochen ; 52 Wochen 1 Jahr Das chilenische Gesetz und das russische Arbeitsgesetz enthalten geine Befristung. Die Unterstützung bei vorübergehender Erwerbs- ınfähigkeit wird solange gewährt, bis der Kranke wieder erwerbs- fähig ist oder Invalidenrente erhält. Im übrigen ist die gesetzliche Bezugsdauer nicht immer dieselbe. Sie kann wechseln nach der Dauer der Mitgliedschaft des Ver- sicherten, nach der Länge des Bestandes und nach der mehr oder minder grossen finanziellen Stabilität der Kasse, endlich nach ler Art der Erkrankung. Die Dauer der Mitgliedschaft wird in Österreich in Rechnung gezogen, wo die normale Frist von 52 Wochen für Versicherte zilt, welche der Kasse während mindestens 30 Wochen vor Eintritt der Krankheit angehört haben, während die andern Versicherten lie Unterstützung nur während 26 Wochen beanspruchen können. Die Länge des Bestandes des Versicherungsträgers spielt in