LEISTUNGEN 239 Belieben festzulegen; nicht nur ihre Art, sondern auch ihr Höchstbetrag kann nur im Einklang mit dem Gesetze bestimmt werden. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG VON MEHRLEISTUNGEN Die Mehrleistungen können nur solange gewährt werden, als der Vermögensstand des Versicherungsträgers ein günstiger ist. In dieser Hinsicht enthält das britische und irische Gesetz sehr eingehende Vorschriften. Keine anerkannte Kasse kann Mehrlei- stungen einführen, wenn nicht die alle 5 Jahre stattfindende Be- wertung ihres Vermögensstandes einen Überschuss ergibt. Nur diesem vorschriftsmässig festgestellten Überschuss kann die Kasse die zur Bestreitung der Mehrleistungen nötigen Summen entnehmen. Die meisten anderen Gesetze, welche die Einführung von Mehrleistungen zulassen, begnügen sich mit der Forderung, lass diese Leistungen den Versicherungsträger nicht nötigen, lie Beiträge über eine durch das Gesetz festgelegte Grenze hinaus zu erhöhen. So dürfen zur Deckung der Regelleistungen die Beiträge in Deutschland nicht über 7% v. H. des Grundlohns und in Luxemburg nicht über 6,75 v. H. erhöht werden, es sei denn, dass die in den Organen der Kassen vertretenen Arbeit- geber und Versicherten damit einverstanden sind. In der Tsche- ohoslowakei dürfen die Krankenversicherungsbeiträge regelmässig 5 v. H. des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht überschreiten. Eine Erhöhung über diese Grenze hinaus darf nur ausnahmsweise und nur vorübergehend zugelassen werden, und zwar lediglich zur Deckung der gesetzlichen Leistungen, nicht aber zur Deckung der Mehrleistungen. In Polen kann die Kasse die Leistungen erhöhen, wenn ihre Einnahmen zur Deckung der Regelleistungen ausreichen und wenn die Rücklage die Höhe des Durchschnitts der jährlichen Ausgaben erreicht hat; sie muss es bun. wenn die Rücklage das Dovpelte der Ausgaben erreicht, hat. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON MEHRLEISTUNGEN Im allgemeinen genügt es, wenn der Versicherte die Voraus- setzungen für die Gewährung der Regelleistungen sowie jene Voraussetzungen erfüllt, die sich aus der Natur der Mehrlei- stungen ergeben, z. B. dass die Erwerbsunfähigkeit über die Dauer der gesetzlichen Bezugsdauer hinaus fortbesteht, wenn die Ver- :ängerung dieser Dauer die Mehrleistung darstellt.