240 Gewisse Gesetze sehen jedoch vor oder gestatten die Aufstellung besonderer Voraussetzungen für die Gewährung der Mehrleistungen. So lassen, wie bereits erwähnt, das britische und irische Gesetz die Gewährung von Mehrleistungen nur aus den während. des letzten fünfjährigen Zeitraums erzielten Überschüssen zu; sie geben grundsätzlich nur jenen Versicherten Anspruch auf diese Leistungen, die mindestens fünf Jahre der Kasse als Mitglieder angehört und auf diese Weise zur Erzielung der Überschüsse beigetragen haben. In andern Gesetzen ist für die Erwerbung eines Anspruchs auf die Mehrleistungen eine Wartezeit, wenn auch nicht vorgeschrieben, so doch zugelassen. So kann in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und Luxemburg durch Satzung bestimmt werden, dass die Mehrleistungen den Versicherten nur dann zu gewähren sind, wenn sie mindestens während 6 Monaten einer Kasse als Mitglieder angehört hatten. ZWEITER TEIL UMFANG DER MEHRLEISTUNGEN Die Mehrleistungen können mit Rücksicht auf ihren sozialen Zweck eine Verlängerung der Zeit des Bezugs der Leistungen, eine Erhöhung des Krankengelds oder den völligen oder teilweisen Verzicht auf Wartetage umfassen. Verlängerung der Bezugsdauer Eine solche Verlängerung gestattet dem Versicherten, während einer längeren Frist das Krankengeld zu beziehen. Der Versiche- rungsträger kann die Bezugszeit bis zur äussersten durch das Gesetz zugelassenen Grenze ausdehnen. So kann die Bezugsdauer in Deutschland, Luxemburg und Polen bis zu einem Jahr, in Österreich bis zu 1% Jahren verlängert werden. Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes Die Erhöhung des Krankengeldes über den Mindestsatz hinaus kann für sämtliche Versicherte in Deutschland, Frankreich (Elsass- Lothringen), Grossbritannien, im Irischen Freistaat, in Lettland, Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und Slo- wenen und in der Tschechoslowakei erfolgen. Anderseits kann eine solche Erhöhung ausschliesslich oder im besondern Masse die Ver- sicherten mit Familie betreffen. Dies ist der Fall in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien, Österreich, Polen and im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ; sie kann Ver- sicherten mit niederen Löhnen, wie in Deutschland, Frankreich “Elsass-Lothringen), Österreich und in der Tschechoslowakei gewährt