380 ZWEITER TEIL Dauer der Unterstützung Die Unterstützung wird nur für die Dauer der völligen, durch ärztliches Zeugnis belegten Arbeitsunfähigkeit gewährt. Sieist am Ende der Krankheit oder, sofern. diese von einer gewissen Dauer ist, alle 14 Tage zu zahlen. Sie soll in erster Linie dazu dienen, die häusliche Pflege oder Kur und Verpflegung in einer Krankenanstalt sicherzustellen (Art. 15). Wurde ein Versicherter auf Kosten der Versicherung während 360 Tagen im Laufe von 5 aufeinanderfolgenden Jahren behandelt, so erlischt sein. Recht auf Leistungen nur, wenn ihm diese während 180 Tagen im Laufe von 360 aufeinanderfolgenden Tagen gewährt wurden. Appenzell (Ausser-Rhoden) GESETZ VOM 30. APRIL 1916 Gesetzliches Krankengeld Für die über 14 Jahre alten Versicherten beträgt der Mindestsatz des Krankengeldes 1 Fr. täglich. Dauer der gesetzlichen Unterstützung Die Geldleistungen werden nur für die Dauer der völligen, durch ärzt- iches Zeugnis belegten Arbeitsunfähigkeit gewährt. Wenn die Verwaltung der Kasse es für notwendig erachtet, kann sie las Krankengeld einbehalten, um es in erster Linie zur Sicherstellung zeeigneter Fürsorgemassnahmen für den Kranken oder für seine Pflege in einer Krankenanstalt zu verwenden (Art. 30). Die Leistungen der Kassen erstrecken sich auf ärztliche Behandlung und Arznei und ein tägliches Krankengeld für die Dauer von 180 Tagen im Laufe von 360 aufeinanderfolgenden Tagen. Hat ein Mitglied die Genussberechtigung erschöpft, so ist es im Laufe von weiteren 360 aufeinanderfolgenden Tagen nur mehr während 90 Tagen zenussberechtigt, und wenn es zudem während 5 aufeinanderfolgender Jahre zusammengerechnet während 360 Tagen auf Kosten der Kasse ärztlich behandelt worden ist, so hört jede Genussberechtigung auf, Hat ein Mitglied die Leistungen im Laufe von 360 aufeinanderfolgender Tagen während 360 Tagen bezogen, so wird es erst nach Ablauf von 180 Tagen, vom letzten Unterstützungstage an gerechnet, wieder bezugs- berechtigt. In Ausnahmefällen kann die Kommission die Frist auf Antrag les Arztes abkürzen oder ganz aufheben. St. Gallen GESETZ VOM 6. JULI 1914 Satz der Unterstützung Das tägliche Krankengeld beträgt wenigstens 4 Fr., für die „Aufent- halter‘ 1 Fr. (Art. 4). Dauer der Unterstützung Die Leistungen werden gewährt: z) während eines Zeitabschnits von 360 aufeinanderfolgenden Tagen, für 180 Tage, 5) nach Ablauf der ersten 360 Tage für eine weitere Dauer von 90 Tagen, sofern diese in einen neuen Zeitabschnitt von 360 aufeinander- folgenden Tagen fallen.