286 ZWEITER TEIL BETRAG DES TÄGLICHEN KRANKENGELDES IN PAPIER- UND GOLDKRONEN IN DEN JAHREN 1920-1924 Zeitabschnitt ı. Januar 1920 1921 4 A 1923 31. August 2723 21. Aprıl 92% 31. August 192& Niedrigste Lohnstufe Oberste Lohnstufe Von der 3. Woche ab Während der | Von der arsten 4 Wochen! 5. Woche ab Während der | ersten 4 Wochen Papier- Kronen Acld- Kro- nen Papier- Kronen ‚A0ld- Papi Gold- Kro- a Kro- nen Kronen! „an Papi Gold- apler- | Kro- Kronen nen i,20 ),038 1,20] 0,01 60 0,038 90 06,01 ‚620 IM 2.000 1 57 1,50 75 113 2.025 7.500 04 4,01 0,04 0,02 0,13 0,43 ;7 0,31 15] 0,38 36| 0,27 451 0,38 450| 0,21 563| 0,27 1.350] 0,23 | 1.688| 0,28 24.300| 1,52 '30.375| 1,90 45.000| 2,56 56.5001 3,21 Man ersieht daraus, dass während der Jahre 1920-1923 der Wert des Krankengeldes ein verschwindender war. Erst im Laufe des Jahres 1924, 1ach Beendigung‘ der Inflationszeit, lässt sich das Wiederaufleben einer wirklichen Unterstützung feststellen. Dauer des gesetzlichen Krankengeldes Die Dauer des Krankengeldes betrug ursprünglich 20 Wochen; durch Verordnung Nr. 4790 vom Jahre 1917 wurde die Bezugsdauer auf 26 Wochen, lurch Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919 auf ein Jahr erstreckt. Die arsten zwei Krankheitstage sind in der Frist von einem Jahre nicht inbe- griffen. Krankengeld ist während eines vollen Jahres zu gewähren, auch wenn die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem Beginn der Krankheit einge- ;reten. ist (Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919). Hat der Versicherte seinen Anspruch auf Unterstützung erschöpft, so kann er für die gleiche Krankheit nicht eine neue Unterstützung erhalten, a8 sei denn, dass er nach dem Aufhören der Unterstützung acht Wochen zearbeitet hätte. Wenn aber der Versicherte sein Recht auf Unterstützung nicht erschöpft hat und neuerlich von derselben Krankheit innerhalb vier Wochen nach dem Aufhören der Unterstützung befallen wird, so wird die neue Unterstützung vom Beginn der ersten Krankheit an mitgerechnet ‘Art. 64, Abs. 2). Ersatzleistungen In bestimmten Fällen wird dem Versicherten an Stelle des Krankengelds, des ärztlichen Beistandes und der Versorgung mit Arznei Krankenhaus- pflege auf Kosten der Versicherung gewährt. Der im Krankenhaus unter- zebrachte Versicherte kann keine weitere Leistung beanspruchen, doch haben seine Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben und selbst nicht versichert sind, Anspruch auf die Hälfte desjenigen Krankengeldes, das dem Versicherten zustehen würde, wenn er nicht im Krankenhaus antergebracht wäre. Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes Hat ein Versicherter sich die Krankheit vorsätzlich zugezogen, so hat er keinen Anspruch auf Krankenunterstützung. Desgleichen kann €1M Versicherter, der während einer bestimmten Zeit seinen vollen Lohn weiterbezieht, für diese Zeit keinen Anspruch auf Unterstützung erheben. Nach der Verordnung Nr. 4650 vom Jahre 1923 kann die Kasse die Unterstützung einem Versicherten versagen, der die Krankenordnung verletzt. die ihm verordneten Heilnittel nicht anwendet und hierdurch