LEISTUNGEN 2890 KAPITEL 111 STERBEGELD In einer grossen Anzahl von Ländern tritt die gesetzliche Ver- sicherung mit ihren Leistungen nicht nur für den Fall der Krankheit ein, sondern auch im Fall des Todes des Versicherten. Was die Krankenversicherung anlangt, so handelt es sich dabei weder darum, zum Unterhalt der Familienangehörigen, für die bisher der Verstorbene gesorgt hatte, beizutragen, noch auch die Auf- Wendungen zu bestreiten, die sich infolge des Hinscheidens des Familienoberhauptes ergeben können; das Eintreten der Krankenversicherung ist nur ein begrenztes, sie gewährt nur eine Unterstützung, die in der Hauptsache zur völligen oder teil- Weisen Deckung der Beerdigungskosten bestimmt ist. Diese Unterstützung hat nicht den Wert einer Aufwendung, die einen Sozialen Nutzen abwerfen kann. Sie hat grundsätzlich nur den Zweck, die Personen zu entlasten, die für die Kosten des Leichen- begängnisses aufzukommen haben. Nach den meisten Gesetzen ist das Sterbegeld eine gesetzliche (Regel-) Leistung, obwohl sie nur die Eigenschaft einer Neben- leistung besitzt. In gewissen Versicherungssystemen ist sie Überhaupt nicht vorgesehen, so in Grossbritannien und im Irischen Freistaat, wo breite Volksschichten seit langem gewohnt sind, eine Versicherung auf den Sterbefall abzuschliessen, die nicht nur die Begräbniskosten, sondern auch andere infolge des Hin- Scheidens des Versicherten entstehende: Kosten decken soll. Deshalb hat man es nicht für notwendig erachtet, das Sterbegeld als gesetzliche Versicherungsleistung einzuführen. KRANKENVERSICHERUNG