ZWEITER TEIL Das Sterbegeld wird unter gewissen Voraussetzungen beim Tode des Versicherten oder ehemals Versicherten gewährt. Es wird an die Familie oder an. dritte Personen, physische oder juri- stische, ausbezahlt, die für die Kosten der Bestattung Sorge tragen. Der Betrag des Sterbegeldes ist bald ein fester, bald wird er nach dem Arbeitseinkommen des Verstorbenen bestimmt. Daher sollen die Voraussetzungen für seine Gewährung, die Bezugs- berechtigten und sein Betrag zum Gegenstand näherer Betrach- ‚ung gemacht werden. Anderer Art ist die in gewissen Gesetzen vorgesehene Unter- stützung, die beim Tode des Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes des Versicherten, sei es als gesetzliche (Regel-), sei es als satzungsgemässe (Mehr-) Leistung gewährt wird. Es sollen daher Jie Voraussetzungen für die Gewährung dieser Unterstützung, die Bezugsberechtigten und die Höhe des Unterstützungsbetrags aufgeführt werden. Die entscheidenden Merkmale des beim Tode des Versicherten gewährten sowie des beim Tode eines Familienangehörigen zuge- billigten Sterbegeldes sollen in folgendem Abschnitt dargelegt werden. Eine Übersicht über die das Sterbegeld betreffenden Vorschriften der Gesetze der einzelnen Länder sowie die Durch- führungsergebnisse — Zahl der entschädigten Todesfälle, ge- samter und durchschnittlicher Aufwand für das Sterbegeld — werden den Gegenstand des zweiten Abschnittes bilden. 290 31. — Voraussetzungen des Anspruchs auf Sterbegeld und seine Höhe ÖTERBEGELD DES VERSICHERTEN Das Sterbegeld ist eine gesetzliche (Regel-) Leistung überall wo Pflichtversicherung besteht, mit Ausnahme von Grossbritannien, Jes Irischen Freistaats und von Portugal. Das Sterbegeld ist beim Tode des Versicherten, gleichviel wodurch dieser herbeigeführt worden ist, fällig. Die Dauer der Kassenmitgliedschaft des Verstorbenen wird nur in Rumänien (altes Königreich) in Betracht gezogen, wo eine Wartezeit von 52 Wochen vorgesehen ist. Andererseits besteht auch beim Tode sines früheren Versicherten Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes nach dem Ausscheiden aus der Versicherung eintritt. Diese Schutzfrist beträgt zwei Jahre