292 ZWEITER TEIL BETRAG DES GESETZLICHEN STERBEGELDES DES VERSICHERTEN Staaten Bulgarien . . Chile . 2.0.0... Deutschland. .. .. Estland . ... .. Frankreich .... (Elsass-Lothringen). . [talien (neue Provinzen), Japan ... 0.0. Lettland. . . Litauen . . . Luxemburg Norwegen . Österreich . . Polen. . .. Rumänien altes Königreich . . . Ardeal .. 2... .. Bukowina . ... .. Russland... . 0... Xönigreich der Serben, Kroaten und Slowenen E’schechoslowakei ... Ungarn . das 50fache des Grundlohns 300 Pesos 20fache des Grundohns 20- bis 30fache des Grundlohns Betrag des Sterbegeldes las 20- bis 20fache des Grundlohns 20 » » X 20 » » » mindestens 20 Yen las 20- bis 30fache des Grundlohns las 20- bis 30fache des Grundlohns ‘/,5 des Jahresverdienstes, mindestens 200 und höchstens 400 Fr. 75 Kronen las 20fache des Grundlohns 5 91l x x 1.250-3.000 Lei, je nach Lohnklasse las 30fache des Grundlohns 210-1000 Lei, je nach Lohnklasse 21-45 Rubel, je nach dem Ort las 30fache des Grundlohns » 80 » » » (minde- stens 150 Kronen), das 30fache des Grundlohns Als Mehrleistung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des Grundlohns in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und Ungarn erhöht werden, bis zum 45fachen des Grundlohns in Österreich, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen and in der Tschechoslowakei. Anderseits kann ein Mindestbetrag des Sterbegeldes durch die Satzung festgesetzt werden, so in Deutschland 50 Mark und in Frankreich (Elsass-Lothringen) 32.50 Fr. STERBEGELD BEIM TODE EINES FAMILIENANGEHÖRIGEN DES VERSICHERTEN Beim Tode eines Familienangehörigen, der mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt und von ihm den Unterhalt bezogen hatte, hat der Versicherte für die Kosten des Begräbnisses des Verstorbenen aufzukommen. Die Möglichkeit einer solchen Ausgabe bedeutet für den Lohnarbeiter ein wirtschaftliches Wagnis, von dem er nach gewissen Versicherungsgesetzen durch Gewährung einer Unterstützung entlastet werden soll und nach anderen ent- lastet, werden kann.