LEISTUNGEN Das Sterbegeld für Familienangehörige ist eine obligatorische Leistung in Litauen, Polen, Russland und der Tschechoslowakei ; es kann durch die Satzung vorgesehen sein in Deutschland, Est- land, Frankreich (Elsass-Lothringen), Österreich und Ungarn. 293 Voraussetzungen des Anspruchs Das Sterbegeld muss gewährt werden beim Hinscheiden eines Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes des Versicherten (Litauen) oder auch beim Tode anderer Angehöriger, insbesondere der Eltern, Geschwister, Pflegekinder und unehelichen Kinder, sofern. diese Personen, ohne selbst versichert zu sein, im Haushalt des Versicherten. lebten und hauptsächlich oder überwiegend aus dem Arbeitseinkommen des Versicherten unterhalten wurden (Lett- land, Polen, Tschechoslowakei). In Russland wird das Sterbegeld gewährt beim Hinscheiden eines Familienangehörigen, der arbeits- unfähig war und vom Versicherten versorgt wurde. Der Anspruch auf Sterbegeld besteht ohne Rücksicht auf die Todesursache. Die Gewährung eines Sterbegeldes beim Hinscheiden des Ehe- gatten. oder eines Kindes des Versicherten kann im Wege der Satzung in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und Luxemburg vorgesehen werden. Die gleiche Möglichkeit besteht in Estland, Österreich, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen. und. in. Ungarn für den Fall des Hinscheidens des Ehe- Satten, eines Kindes oder anderer Familienangehöriger des Ver- Sicherten ; in Österreich kann das Sterbegeld nur beim Ableben Von Personen gewährt werden, welche im Haushalt des Versicherten lebten, von ihm in der Hauptsache unterhalten wurden und selbst Nicht versichert waren. Betrag des Sterbegeldes Der Betrag des Sterbegeldes wechselt mit dem Arbeitseinkommen des Versicherten und nach gewissen Gesetzen mit dem Alter des Verstorbenen. In Polen beträgt das Sterbegeld beim Tode eines Familienange- hörigen die Hälfte des Sterbegeldes des Versicherten, nämlich das 10'/,fache des täglichen Grundlohns; in Russland wird das ganze oder das halbe Sterbegeld gewährt, je nachdem ob der Verstorbene sein 10. Lebensjahr vollendet hatte oder nicht; in der Tschechoslowakei beläuft sich das Sterbegeld auf 250, 180 und 60 Kronen, je nachdem der Verstorbene mehr als 14, mehr als 2 oder höchstens 2 Jahre alt war. In Deutschland, Frankreich