LEISTUNGEN 347 Regelleistungen ‚Die Arzthilfe umfasst die Diagnose, die Lieferung von Arzneien und im Bedarfsfalle Operationen oder besondere Behandlungsarten. Die Kosten für lotztere dürfen jedoch — von dringenden Fällen abgesehen — für den einzelnen Fall 20 Yen nicht übersteigen, es sei denn, dass die Krankenkasse hierzu die Zustimmung gibt. _ Die Krankenkasse kann ausser diesen Leistungen auch den Beisstand eines Krankenpflegers und die unentgeltliche Überführung in ein Kranken- haus gewähren (874 der Kaiserl. Verordnung). . Die Krankenkasse kann ferner Krankenhauspflege gewähren, jedoch wird in diesem Falle das Krankengeld gekürzt (Art. 46). Stösst. die Krankenkasse bei der Einrichtung des ärztlichen Dienstes auf Schwierigkeiten, oder wird der Versicherte mit Zustimmung der Kasse von einem anderen als dem Kassenarzt behandelt und ist die Behandlung Unerlässlich, so kann an Stelle der Arzthilfe eine Geldunterstützung gewährt werden, deren Betrag sich nach den Kosten bestimmt, welche die Kasse aufgewendet hätte, wenn der Versicherte durch einen Kassenarzt behandelt Worden wäre (Art. 44 des Gesetzes und $ 77 u. 78 der Kaiserl. Verordnung). LETTLAND Die Vorschriften entsprechen den in Estland geltenden, LITAUEN Gesetzgebung Gesetz voM 23. Juni 1926 Das Gesetz sieht folgende Sachleistungen vor: U Erste ärztliche Hilfe bei plötzlicher Erkrankung, ärztliche Hilfe in den Ketersuchungs- und Beratungsstellen der Kasse, häusliche Behandlung, Tankenhaushehandlung, Versorgung mit Arzneien. Regelleistungen _ Die Kassenärzte sind gehalten, Sprechstunden einzuführen, sei es in Orem Sprechzimmer oder an einem andern vom Kassenvorstand bestimmten „Die Zahnpflege umfasst die einfache Behandlung einschliesslich der Füllungen ; der Versicherte muss die Mehrkosten übernehmen, die sich Pe ‚erstellung eines Gebisses oder bei kostspieligeren Füllungen ergeben TE, 34). Die Arzthilfe ist unentgeltlich. Nimmt der Kranke die Dienste eines Arztes in Anspruch, der nicht auf der vom Kassenvorstand aufgestellten Liste steht, so hat er die Mehrkosten zu tragen (Art. 30). D Die Krankenhauspflege wird auf Kosten der Versicherung gewährt. ®r Kranke kann das Krankenhaus wählen, in dem er behandelt werden will. Wählt er ein Krankenhaus, das höhere Sätze hat als die vom Kassen- Vorstand festgesetzten, so trägt er die Mehrkosten (Art. 31 u. 32). mie Ersetzung der Sachleistungen durch eine Unterstützung in bar ist Y ässig, wenn die Kasse mit einer hinreichenden Anzahl von Arzten keinen rtrag zu schliessen imstande ist oder aus einem anderen Grund Sachlei- Hz son zu gewähren nicht vermag. Die Zustimmung des Oberversiche- Ngsamts ist erforderlich (Art. 41). LUXEMBURG Gesetzgebung . GEseTzZ vom 17. DEZEMBER 1925 au 2 ve ze umfasst ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneien sen. Heilmitteln (Art. 8, Nr. 1).