354 ZWEITER TEIL AUFWAND FÜR SACHLEISTUNGEN UND ANTEIL AN DEN KOSTEN FÜR SÄMTLICHE LEISTUNGEN ! Jahr Ärztliche Dienstleistung 312 hıs 919 | 14,9 | 20,3 1925 19,99 23.3 Aranciversoraung | Krankenhaus. | pflege X 3} %\ 33 ‚5,2 [172 | 5,8 | 7,9 | 10.58 |123 | 1110 | 129 Insgesamt a} 3) 25,9 | 35,3 41.67 | 485 * Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung, ? a) Ausgaben für die Sachleistungen in Millionen von Kronen für 1919 und in Mil- jonen von Schilling für 1925, 3 h) Auteil an den Gesamtkosten sämtlicher Leistungen, POLEN ; Gesetzgebung Ö(}EBSETZ VOM 19. MaAI 1920 Das Gesetz gewährt den Versicherten ärztlichen Beistand, Versorgung mit Arzneien und gegebenenfalls Krankenhauspflege. Voraussetzungen des Anspruchs Die Pflichtversicherten, mit Ausnahme der Heimarbeiter und der anständigen Arbeiter, erwerben Anspruch auf Leistungen mit ihrem Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung : bei den Heimarbeitern, den unständigen Arbeitern und den freiwillig Versicherten geschieht dies arst nach Zurücklegung einer Wartezeit von mindestens 4 und höchstens 56. Wochen (Art. 35). Regelleistungen Die Arzthilfe wird vom ersten Tage der Krankheit an für mindestens 26 Wochen gewährt. Kassen, die seit mehr als 3 Jahren bestehen. haben die Dauer dieser Leistung auf 39 Wochen zu erstrecken. Die Arzneiversorgung umfasst die Lieferung von Arzneien, Verbänden, Brillen und andern Heilmitteln, die geeignet sind, die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des Kranken wieder herzustellen sowie Mittel zur Ver- hütung von Verunstaltungen und Verkrüppelungen und zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. Die ärztliche Hilfe ist durch die Kasse zu gewähren. Ist eine Kasse ausserstande, ihren Mitgliedern ärztliche Hilfe beizustellen, so kann sie ausnahmsweise von der Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, an Stelle der ärztlichen Hilfe eine Geldleistung bis zu zwei Drittel des Kranken- zeldes treten zu lassen (Art. 23, 1 u. 3). , An Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes kann die Kasse mit Zustimmung des Kranken Kur und Pflege in einem Kranken- hause gewähren. Ohne seine Zustimmung kann der Versicherte in folgenden Fällen in einem Krankenhause untergebracht werden : wenn die Art der Krankheit eine Behandlung und Pflege erfordert; die in der Wohnung des Erkrankten nicht möglich sind: wenn die Krankheit ansteckend ist: . wenn der Zustand und das Verhalten des Erkrankten eine fortgesetzte Beobachtung erfordern ; wenn der Erkrankte wiederholt den ärztlichen Anordnungen zuwider- gehandelt hat. . Die Kasse kann dem Kranken auch in seiner Wohnung Hilfe und Pfleg® Aurch einen Krankenpfleger zuteil werden lassen.