" LEISTUNGEN 355 Haben Versicherte, die im Krankenhaus untergebracht sind, einen oder Mehrere Familienangehörige zu unterhalten, so hat die Kasse ein Hausgeld im Betrage des halben Krankengeldes zu zahlen. Erkrankte, die kein Haus- geld beziehen, erhalten neben Kur und Verpflegung im Krankenhause eine Unterstützung in Höhe von einem Zehntel ihres Grundlohns (Art. 28, 29). Mehrleistungen Die Satzung kann die Dauer der Krankenhilfe bis höchstens 52 Wochen SrWweitern. . Wenn die Einkünfte der Kasse zur Bestreitung der Regelleistungen \usreichen und die Rücklage die Höhe der durchschnittlichen jährlichen usgabon erreicht hat, so kann die Kasse folgende Mehrleistungen ein- Uhren : . Lieferung besonders kostspieliger Heilmittel, die nicht unter die Regel- leistungen fallen ; Erhöhung des Hausgeldes während der Krankenhauspflege; besondere Fürsorge für Genesende (Art. 34). Durchfiührungsergebnisse *! S Der Gesamtaufwand für Sachleistungen belief sich im Jahr 1924 (die tatistik erstreckt sich auf 153 Kassen) : für ärztliche Behandlung auf... . . 18,16 Millionen Zloty für Krankenhauspflege auf .... 9,32 » » _ für die Versorgung mit Arzneien auf 11,02 » » Die Sachleistungen beanspruchen ungefähr 46 v. H. der Beitragsein- pahmen im Jahre 1924, die ärztliche Behandlung 21,40 v. H., die Kranken- luspflege 11,40 v. H. und die Versorgung mit Arzneien 13,09 v. H. Der auf einen Versicherten fallende Aufwand betrug im Jahr 1924 : für ärztliche Behandlung . .... ., 12,55 Zloty für Krankenhauspflege ........ 6858 » für Versorgung mit Arzneien . .. . + 7,68 » PORTUGAL Gesetzgebung DEKRET voM 10. Maı 1919 N Die Mitglieder der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben NSpruch auf ärztliche Hilfe und unentgeltliche Lieferung der Arzneien. Voraussetzungen des Anspruchs na Anspruch auf Sachleistungen wird mit Ablauf von 3 Monaten der v, er Entrichtung des ersten Beitrags erworben, vorausgesetzt, ‚dass ersicherte mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand ist (Art. 28). Di Regelleistungen stelle a ärztliche Behandlung erfolgt in der Untersuchungs- und Beratungs- wur nie“ Versicherungsvereins oder im Hause des Kranken, sofern dieser kann Ar seinen Zustand zu verschlimmern, das Haus verlassen . 48, Nr. 1). . der 265 Versicherungsverein verpflichtet durch Vertrag einen Zahnarzt, Die & zur Verfügung der Vereinsmitglieder zu halten hat (Art, 28, 3), mitglied che Behandlung ist unentgeltlich. Lässt sich aber ein Vereins- im Vertrs cn Ch einen Arzt behandeln, der zum Versicherungsverein nicht Tagsverhältnis steht, so hat er gegebenenfalls den Unterschied zwi- ı „. ZErgebni Z für De Nisae der amtlichen Statistik der Krankenkassen im Jahr 1924. Ministeri Ar und Soziale Fürsorge.