358 ZWEITER TEIL RUSSLAND Gesetzgebung ARBEITSGESETZBUCH VOM 15. NOVEMBER 1922 Das Arbeitsgesetzbuch sieht folgende Sachleistungen vor: arste Hilfe bei plötzlicher Erkrankung; ärztliche Beratung in den Untersuchungs- und Beratungsstellen der Krankenhäuser, Polykliniken, usw.; unentgeltliche klinische Behandlung ; häusliche Behandlung ; Behandlung der Volksseuchen (durch Untersuchungs- und Beratungs- stellen für Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten, klimatische und diätetische Kuren); Fürsorge für Genesende (in Sanatorien und mechano-therapeutischen und physio-therapeutischen Anstalten usw.); unentgeltliche Lieferung von Arzneien, Heilmitteln, Ersatzgliedern, Brillen, Krücken, usw. (Verordnung vom 4. März 1924). Voraussetzungen des Anspruchs Jeder Vergicherte hat Anspruch auf Sachleistungen mit dem Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und während der ganzen Dauer seiner Kassenmitgliedschaft. Regelleistungen Der Kranke kann sich zur Untersuchung und Beratung, sei es im Re- ;riebsambulatorium, sei es bei den Untersuchungs- und Beratungsstellen, sinfinden. Er erhält hier im gegebenen Fa!le einen Krankenschein sowie die notwendigen Arzneien oder die Anweisung zur Aufnahme in ein Kranken- haus. Kann ein Versicherter seine Wohnung nicht verlassen, so teilt er lies dem Büro für ärztliche Besuche mit. Dieses entsendet noch am gleichen Tage einen Arzt, sofern die Meidung bei ihm am Morgen, und am nächsten Tag, wenn die Meldung am Nachmittag eingelaufen ist. Der Arzt stellt einen Krankenschein aus oder er lässt den Kranken in einem Krankenhause unterbrinzen. Für die besonderen Behandlungsarten wie Massagen, Anlegen von Verbänden usw. sendet das Büro für ärztliche Besuche einen Kran- zenpfleger oder eine Pflegerin ins Haus. Die Zahnbehandlung wird in den Zahnabteilungen der Krankenhäuser ader in besonderen zahnärztlichen Insıituten vorgenommen. Die Behandlung ist nicht immer unentgeltlich, es sei denn, dass sie durch eine besondere Kommission verordnet ist. Auf unentgeltliche Lieferung von Zahnersatz aaben diejenigen Versicherten Anspruch, denen 12 Zähne fehlen oder deren tesundheitszuestand im allgemeinen beeinträchtigt ist. Wurde die Zahn: krankheit durch die Berufstätigkeit herbeigeführt — wie dies der Fall ist bei Arbeitern in Industrien, die mit Blei und seinen Verbindungen oder mit Quecksilber und seinen Verbindungen arbeiten sowie bei Arbeitern in gewissen Betrieben der Textil- und der Papierverarbeitungsindustrie, ferner hei Arbeitern in Industrien, die mit Chlor und seinen Verbindungen oder mit Salpeter- und Schwefelsäure arbeiten, endlich bei Arbeitern in Zuckermühlen —, wird Zahnersatz allgemein gewährt. Für Behandlung durch Fachärzte muss der Versicherte eine Verordnung des Gemeindegesundheitsamts beibringen. Jeder Versicherte, der als tuberkulos oder tuberkuloseverdächtig anerkannt ist, hat Anspruch auf Behandlung in besonderen Untersuchungs- und Beratungsstellen. Die Krankenhauspflege erfolgt ebenfalls auf Grund einer ordnungS- mässigen Bescheinigung. Die Unterbringung in ein Krankenhaus erfolgt