ZWEITER TEIL SCHWEIZ Appenzell (Ausser-Rhoden), Appenzell (Inner-Rhoden), Basel-Stadt und St. Gallen 360 Die ärztliche Behandlung und Versorgung ‚nit Arzneien ist die Haupt- leistung der Krankenversicherung. Die Versicherten haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Ver- sorgung mit Arzneien beim Eintritt der Krankheit vom Tage ihrer Kassen- mitgliedschaft an. Der Anspruch besteht während 180 Tagen im Laufe von 360 aufeinanderfolgenden Tagen. Er besteht fort während 90 Tagen im Laufe eines neuen Zeitabschnitts von 360 aufeinanderfolgenden Tagen. Dies gilt in den beiden Kantonen Appenzell und im Kanton St. Gallen ; hingegen beträgt im Kanton Basel-Stadt die Frist 360 Tage im Laufe von 540 aufeinanderfolgenden Tagen. Unter gewissen Voraussetzungen kann an Stelle der ärztlichen Behand- lung und der Lieferung von Arzneien Kur und Verpflegung in einer Heil- anstalt treten, KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN Gesetzgebung GESETZ VOM 14. Marı 1922 Die Versicherten haben Anspruch auf folgende Sachleistungen : ärztliche Behandlung, Arzneien und Heilmittel, Krankenhauspflege (unter gewissen Bedingungen). Vorausseizungen des Anspruchs Für die Erwerbung des Anspruchs auf Sachleistungen ist eine Wartezeit nicht vorgeschrieben; diese Leistungen werden gewährt, sobald Behand- lungsbedürftigkeit eintritt. Die ärztliche Behandlung gebührt während einer Krankheit bis zu höchstens 26 aufeinanderfolgenden Wochen und dann noch solange als der Kranke Krankengeld erhält. Die Versorgung mit Arzneimitteln erstreckt sich ebenfalls auf 26 Wochen, doch können den Versicherten Heilmittel auch nach Ablauf dieses Zeitraums während der ganzen Dauer, während ler sie ihrer bedürfen, geliefert werden (Art. 45, Nr. 1 u. 2). Durch Beschluss des Vorstands der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt vom 13. Juli 1923 ist als Mehrleistung die Dauer der ärztlichen Hilfe und der Versorgung mit Arzneimitteln (ebenso auch die Bezugszeit des Krankengel- des) bis zu 52 Wochen verlängert worden, und zwar für Versicherte, die im Laufe des letzten Jahres mindestens 6 Monate der Versicherung angehört haben (vgl. den Erlass der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt vom 31. August 1923). Regelleistungen ‚ Die ärztliche Hilfe darf nur durch Personen geleistet werden, die zur ärzt- lichen Praxis zugelassen sind. Nur ausnahmsweise, wenn keine Möglichkeit vesteht, einen Ärzt zu erreichen, können auch andere Personen, die eine zenügende Erfahrung besitzen, mit der Behandlung betraut werden. Das Gesetz nimmt zu der Frage, ob der Versicherte Facharzthilfe bean- apruchen kann, keine Stellung. In den Industriemittelpunkten, wo die Versicherungsanstalt Untersuchungs- und Beratungsstellen unterhält, wird den Versicherten tatsächlich fachärztliche Behandlung zuteil. Die Arzneiversorgung umfasst Lieferung von Arzneimitteln, Bädern,