361 Mineralwässern, Verbands- und Hilfsmitteln, wie Brillen, Krücken, Bruch- bänder, künstliche Glieder. . Die Versorgung mit Arzneimitteln erfolgt nur auf Grund ärztlicher Ver- °rdnung (Art. 45, Nr. 2). N | Die Krankenhauspflege ist keine Regelleistung, weil die Versicherungs- Nstalt nicht gehalten ist, sie zu gewähren. Sie scll aber in bestimmten Fällen Nach Möglichkeit eintreten. | N Die Krankenhauspflege ist eine Ersatzleistung; das Krankengeld wird für die Dauer der Krankenhauspflege eingestellt. Jedoch erhalten Angehörige des Versicherten, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwerben und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, während dessen Aufenthalt im Krankenhaus die Hälfte des Krankengeldes, welches dem Versicherten zustehen würde, wenn er nicht im Krankenhaus untergebracht Wäre (Art, 54, Abs. 5). . . Die Versicherungsanstalt kann Krankenhauspflege ‚gewähren : einem Kranken, der mit seinem Ehegatten zusammenlebt oder einen gemeinschaft- lichen Haushalt mit Familienangehörigen führt jedoch nur, wenn er mit der Krankenhauspflege einverstanden ist oder wenn die Krankheit an- Steckend ist, oder ihrer Natur nach Krankenhausbehandlung erfordert Oder wenn der Versicherte ärztliche Anordnungen nicht befolgt und dadurch Seine Heilung verzögert, allen übrigen Kranken bedingungslos. L Wer in das Krankenhaus eingewiesen wird, hat Anspruch auf unentgelt- Iche Überführung oder Erstattung der Kosten der Hin- und Rückreise. Mehrleistungen ES Dauer der ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln KES bis zu einem Jahr erstreckt werden (Art, 46). versia erwähnt, ist durch Beschluss des Vorstandes der Zentral-Arbeiter- Und "horungsanstalt vom 13. Juli 1923 die Dauer der ärztlichen Behandlung Versi Tzneiversorgung von 26 auf 52 Wochen erweitert worden und zwar für Sich icherte, die im Laufe des letzten Jahres während 6 Monaten der Ver- rung angehört haben. Durchführungsergehnisse HD Umfang der Sachleistungen ergibt sich aus der nachstehenden Über- ; die den Aufwand für Sachleistungen ausweist, GESAMTAUFWAND UND HUNDERTSATZ DER AUSGABEN FÜR SACHLEISTUNGEN. Jahr Ärztliche Honorare m + a) ya L923 | 11.196 1924 19.167 L925 29007 7,03 10,21 10,78 J ahr Krankenhauspflege der Versicherten 1923 ] 11.502 1924 14.274 1925 17.797 7,22 7,62 5.45 Kosten der Zahnbehandlung X 806 1.949 1.647 0,51 1,03 2,91 Sanatorien und Genesungsheime “ 3.850 6.232 Q 076 2,09 3,32 4.98 Arzneimittel für Versicherte bb} *9.183 12,05 20.915 11,14 29.921 10.00 Insgesamt Tim — h} 46.537 62.537 76.9278 28,90 33,32 35,72 + a Bet „X Betrag in Tausenden von Dinar. 5) Hundertsatz der Gesamtausgaben.