362 ZWEITER TEIL TSCHECHOSLOWAKEI (irspyrzZz VOM 9. OKTOBER 19924 Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, unentgeltlich ärztliche Hilfe, lie erforderlichen Heilmittel und sonstigen therapeutischen Behelfe zu zewähren. Voraussetzungen des Anspruchs Für die ärztliche Hilfe ist weder eine Wartezeit noch eine Mindestdauer ler Mitgliedschaft vorgeschrieben: sie wird vom Beginn der Krankheit während ihrer Dauer, längstens aber ein Jahr vom Beginn der Arbeits- unfähigkeit an hindurch gewährt ($ 95, I, Nr. 1). Daraus lässt sich ableiten, Jjass die Dauer der ärztlichen Behandlung nur in den Fällen begrenzt ist, in denen die Krankheit Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. während sonst lie Dauer der Arzthilfe unbefristet ist. Der Kranke hat Anspruch auf ärztliche Behandlung auch dann, wenn ar sich ausserhalb des Bezirks der Versicherungsanstalt befindet. Das Gesetz verpflichtet die Bezirksversicherungsanstalt, Krankenpflege auch lem bei einer anderen Versicherungsanstalt Versicherten zu gewähren, sofern er sich in ihrem Bezirk aufhält. Sie muss diese Leistung unter der Voraussetzung gewähren, dass sie unbedingt notwendig ist oder die zu- ständige Versicherungsanstalt dies beantragt ($ 103). Regelleistungen Die ärztliche Hilfe umfasst die Dienste eines approbierten Arztes, ainschliesslich der erforderlichen chirurgischen Eingriffe.. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt, noch auf ain bestimmtes Heilverfahren. Die Arzneien sollen zur Vorbeugung der Krankheiten, zur Heilung und Linderung der Leiden des Kranken dienen. Die therapeutischen Behelfe werden insbesondere zu dem Zweck gewährt, um bei Beendigung der Krankheit (die nicht immer notwendig mit der Heilung zusammenfällt) die Folgen der Krankheit herabzumindern und erträglich zu machen. Die Versicherungsanstalt bestimmt, welche Arzneien ınd Heilmittel notwendig sind. Bei seinen Verordnungen hat der Arzt die allgemeinen Richtlinien zu beobachten, die für die auf Rechnung öffentlicher Fonds ergehenden Arzneiverordnungen gelten. Die Apotheker haben bei Abgabe der Arzneien und Heilmittel die Bestimmungen zu beachten, die für solche Fälle zu- zunsten der öffentlichen Körperschaften erlassen sind. Die Verordnung vom 10, Dezember 1906 (Reichsgeseizblatt, Nr. 235) stellt die allgemeinen ärundsätze auf, die bei der Verordnung und bei der Abgabe der Arzneien ınd Heilmittel für Rechnung der Krankenkassen, öffentlicher Körper- schaften und Fonds zu beobachten sind. Art. 6 schreibt vor, dass der Arzt nur die notwendigen Arznei- und Heilmittel verordnen darf, Die Ver- ardnung muss, was die verordneten Arzneien und Heilmittel sowie die Form der Verordnung selbst anlangt, einfach und billig sein. Gestatten zwei Heilmittel, den Heilzweck unter denselben Voraussetzungen zu erreichen; so ist das billigere Mittel zu verschreiben. Dies gilt auch hinsichtlich der Form des Mittels. An Stelle der gewöhnlichen ärztlichen Behandlung kann Krankenhaus- behandlung gewährt werden. Die Versicherungsanstalt kann den Kranken in das Krankenhaus einweisen, hat jedoch in diesem Falle die freie Be- förderung des Kranken dorthin zu übernehmen ($ 145, Abs. 1). Zur Abgabe in das Krankenhaus ist die Zustimmung des Kranken notwendig. Ein minderjähriger Kranker, der das 17. Lebensjahr über- schritten hat, kann die Zustimmung selbst erteilen; für jüngere minder” jährige Kranke wird sie vom Familienoberhaupt erteilt. Eine Zustimmung ist 1edoch nicht erforderlich,