ZWEITER TEIL WOCHENGELD Das Verbot der Lohnarbeit während der auf die Entbindung folgenden Wochen hat notwendigerweise zur Folge, dass der Wöchnerin ein Anspruch auf eine Geldleistung gegeben wird, die ihren und ihres Kindes Unterhalt unter günstigen gesundheit- lichen Verhältnissen ermöglicht. Alle Krankenversicherungsge- setze haben diese Leistung den Krankenkassen auferlegt. Die Dauer des Bezugs des Wochengeldes ist in 14 Krankenversiche- rungsgesetzen. in Übereinstimmung mit dem von der Interna- tionalen. Arbeitskonferenz auf ihrer ersten Tagung im Jahre 1919 angenommenen Übereinkommenentwurf auf mindestens 6 Wochen erstreckt worden. Die Dauer des Wochengeldbezugs beträgt 2 Monate im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, 8 Wo- chen in Russland, und 6 Wochen in Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Japan, Lettland, Litauen, Luxem- burg, Norwegen, Österreich, Polen, in der Schweiz und in der Tsche- choslowakei. In einigen dieser Länder hängt die Dauer des Wochen- geldbezugs von der Dauer der Bezugszeit des Schwangerengeldes ab, wobei die Gesamtbezugszeit beider Leistungen 8 Wochen nicht übersteigen darf. Dies gilt z. B. in Frankreich (Elsass-Lothringen), Luxemburg und Polen. Auch in Ungarn wird das Wochengeld für 8 aufeinanderfolgende Wochen nach der Entbindung gewährt, aber die Dauer der Bezugszeit wird in dem Verhältnis herabgesetzt, als das Schwangerengeld für mehr als 4 Wochen gezahlt worden ist. In Estland ‘st die Bezugszeit auf 4 Wochen, und in Chile auf 2 Wochen festgesetzt. Der Betrag des Wochengeldes schwankt, wie der des Schwan- gerengeldes, zwischen 50 und 100 v. H. des Grundlohns. Der Teil des Grundlohns, der als Wochengeld gewährt wird, entspricht dem Teil, der als Schwangerengeld zusteht. Gewisse Gesetze haben jedoch einen nur einmalig zu leistenden Betrag, unabhängig von der Höhe des Arbeitsverdienstes, festgesetzt. In gewissen Versicherungssystemen wird das Wochengeld durch einen Zu- schuss zu den übrigen Entbindungskosten und zu den Kosten des Wickelzeugs ergänzt. So sieht das deutsche Gesetz einen ein- maligen Beitrag zu den sonstigen Kosten der Entbindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden vor, während in Frankreich (Elsass-Lothringen) ein. Beitrag von 30 Fr. zu den Entbindungs- kosten gewährt wird. Der im russischen Gesetz vorgesehene Bei- trag zu den Kosten des Wickelzeugs beläuft sich auf die Hälfte des durchschnittlichen Monatsbetrags des Ortslohns, im König- reich der Serben, Kroaten und Slowenen beträgt diese Leistung das 14fache des täglichen Grundlohns.