ZWEITER TEIL Familienwochenhilfe Versicherte, welche ihren Angehörigen die Vorteile der ärztlichen Hilfe und Arzneiversorgung zukommen lassen wollen, können dies durch Entrichtung aines Zuzatzbeitrages in Höhe von 5 v. H. ihres wöchentlichen Einkommens oder Arbeitsverdienstes erreichen. Als Familienangehörige gelten die Ehegat- tin, die ehelichen Kinder, die ausserehelichen und als ausserehelich aner- kannten Kinder sowie überhaupt alle Personen, denen gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Versicherten besteht; Voraussetzung ist Jabei, dass diese Personen in häuslicher Gemeinschaft und auf Kosten des Versicherten leben (Art. 13). DEUTSCHLAND Gesetzgebung RVO In DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924 Wochenhilfe Weibliche Versicherte, die in den letzten 2 Jahren vor der Niederkunft mindestens 10 Monate hindurch, im letzten Jahre vor der Niederkunft aber mindestens 6 Monate hindurch auf Grund der RVO oder bei der Reichsknappschaft gegen Krankheit versichert gewesen sind, haben Anspruch auf Wochenhilfe. Dieser Anspruch bleibt auch dann beste- hen, wenn die Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft innerhalb 6 Wochen vor der Entbindung aus der Versicherung ausgeschieden ist. Doch kann lie Kassensatzung Schwangeren, die der Kasse mindestens 6 Monate ange- hören, wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwangerengeld in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer von 5 Wochen zubilligen ($ 195 a und 199). Die den Versicherten auf Grund des Gesetzes zustehenden Leistungen (Regelleistungen) umfassen : z) Sachleistungen, worin inbegriffen sind Hebammenhilfe, Versorgung mit Arzneien und kleineren Hilfsmitteln sowie, falls es erforderlich wird, ärztliche Behandlung; ainen einmaligen Beitrag zu den sonstigen Kosten der Entbindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Höhe von 10 RM.; findet eine Entbindung nicht statt, so sind als Beitrag nur 6 RM. zu zahlen; an Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens 50 Rpf. täglich, für 4 Wochen vor und 6 zusammenhängende Wochen unmittelbar nach der Niederkunft. Die Dauer des Wochengeldbezugs vor der Entbindung wird auf 2 weitere Wochen erstreckt, wenn die Schwangere während dieser Zeit keine Beschäftigung gegen Entgelt ausübt und vom Arzt festgestellt wird, dass die Entbindung voraus- sichtlich innerhalb 6 Wochen stattfinden wird. Irrt sich der Arzt bei der Berechnung des Zeitpunkts der Entbindung, so hat die Schwangere gleichwohl Anspruch auf das Wochengeld von dem 12 Jem ärztlichen Zeugnis angenommenen Zeitpunkt an bis zur Entbin- Jung. Das Wochengeld für die Zeit vor der Entbindung wird jeweils sofort, nicht erst mit dem Tage der Entbindung, fällig. Neben dem Wochengelde für die Zeit nach der Entbindung wird kein Kranken“ zeld gewährt. Für die Zeit nach der Entbindung, in der die Wöchnerin zegen Entgelt arbeitet, wird nur das halbe Wochengeld bezahlt- Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zeit der Unterstützungsberechtigung, so werden die noch verbleibenden Beträge an. Wochen- und Stillgeld bis zum satzungsmässigen Ende der Bezugszeit an denjenigen bezahlt, der für den Unterhalt de® Kindes sorgt ($ 195 a, Abs. 1-4 u. 6); aut ein Stillgeld ; solange die Mutter das neugeborene Kind stillt, beträg das Stillgeld das halbe Krankengeld, mindestens aber 25 Ruf. täglich: