396 ZWEITER TEIL nn Die Wochenhilfe umfasst : . ', einen Beitrag von 30 Fr. zu den Kosten der Entbindung und im Bedarfsfalle einen Beitrag im Höchstbetrag von 20 Fr. für Hebam- men- und Arztkosten im Falle von Schwangerschaftsbeschwerden ; ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, das ist in Höhe des nalben Grundlohns; diese Unterstützung wird während 8 Wochen gewährt, von denen mindestens 6 in die Zeit nach der Entbindung {allen müssen. Die Wochen nach der Entbindung, für die die Leistung gewährt wird, müssen ohne Unterbrechung aufeinander folgen. Neben Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt ; . ein Stillgeld von 75 Cts. täglich für die ganze Dauer der Stillzeit einschliesslich der Sonn- und Feiertage bis zum Ablauf der ersten 12 Wochen nach der Entbindung ($ 195 RVO in der Fassung des Art. 7 der Verordnung vom 28. Oktober 1920). Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse an Stelle des Wochen- zeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim zubilligen oder Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür bis zur Hälfte des Wochengeldes abziehen ($ 196). Anderseits kann die Satzung bestimmen, dass im Falle der Niederkunft an Stelle des Zuschusses von 30 Fr. zu den Entbindungskosten Hebammen- und Arzthilfe sowie die Versorgung mit den nötigen Arzneien treten und ferner, dass bei Schwanger” schaftsbeschwerden an Stelle des Zuschusses von 20 Fr. zu den Hebammen- ınd Arztkosten Hebammen- und Arzthilfe treten (Art. 8 der Verordnung vom 28. Oktober 1920). Hat die Versicherte, die in einem Wöchnerin- aenheim untergebracht ist, Angehörige, deren Unterhalt sie ganz oder ;eilweise aus ihrem Verdienst bestritten hat, so erhalten diese Angehörigen 3in Krankengeld (Hausgeld) ($ 196 und 186). Schwangeren, die der Kasse mindestens seit 6 Monaten angehören, kann m Wege der Satzung ein Schwangerengeld in Höhe des Krankengeldes für lie Dauer von höchstens 6 Wochen zugebilligt werden, wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden. Die Satzungen können ferner be- stimmen, dass das Wochengeld bis zum Ablauf der 13. Woche nach der Entbindung gewährt wird, und ferner, dass das Stillgeld. bis zur Hälfte des Krankengeldes erhöht und bis zum Ablauf der 26. Woche nach der Ent- bindung zugebilligt wird ($ 199 und 200 in der Fassung des Art, 10 der Verordnung vom 28. Oktober 1920). Familienwochenhilfe Die Familienwochenhilfe ist eine Mehrleistung. Durch $ 205 sind die Krankenkassen ermächtigt, diese Leistungen den Frauen der Versicherten die nicht selbst der Versicherung unterliegen, im Falle der Entbindung zu yewähren. Durchführungsergebnisse Zahl der entschädigten Wochenfälle Die nachstehende Tabelle gibt die absolute und relative Zahl der ent- schädigten Wochenfälle an. ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN WOCHENFÄLLE "ahr ‚319 1920 921 1922 923 9924 Zahl der Entbindungen, für die Unterstützung geleistet worden ist, einschliesslich der Familienhilfa 3.820 6.843 8.603 8.242 12,761 11.183 Zahl der Entbindungen auf je 1000 weibliche Varsicherte 42,5 64,7 78,0 68,6 99,2 82,2