02 ZWEITER TEIL Die Wochenhilfe umfasst mindestens : 1. eine fortlaufende Unterstützung (Wochengeld) in Höhe des Kranken- geldes für die Dauer von 8 Wochen, von denen mindestens 6 in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Der Anspruch auf Wochen: geld besteht nur für eine ununterbrochene Wochenfolge. Wochengeld und Krankengeld dürfen nicht nebeneinander gewährt werden; ein Stillgeld. in Höhe von einem Viertel des Wochengeldes für die Dauer von 12 Wochen (Art. 12, Abs. 1—3). Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse an Stelle des Wochen: geldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim gewähren. In diesem Falle erhalten Angehörige, deren Unterhalt sie bisher ganz oder zrösstenteils bestritten hat, ein Hausgeld im Betrage des halben Wochen- zeldes. Die Kasse kann auch, ebenfalls mit Zustimmung der Wöchnerin; Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür ein Drittel les Wochengeldes abziehen (Art. 12, Abs. 4—6). Als Wochenleistungen kann die Satzung zubilligen : versicherten Ehefrauen oder allen weiblichen Versicherten überhaupt bei Entbindung Arzt- und Hebammenhilfe ; Schwangeren, die infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig gew0T- den sind, für höchstens 6 Wcchen ein Schwangerengeld in Höhe des Krankengeldes; Arzt- und Hebammenhilfe für Schwangere, falls eine solche Hilfe durch Schwangerschaftsbeschwerden notwendig wird ; Stillgeld bis zur Höhe des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf der 12. Woche nach der Entbindung (Art. 13, Abs. 1). Familienwochenhilfe Die Satzung kann auch den nichtversicherten Frauen der Kassen” mitglieder Wochenhilfe zubilligen (Art. 13, Abs. 4). Ist der versichert® Ehemann gestorben, so kann die Wochenhilfe gewährt werden, wenn die Entbindung binnen 9 Monaten nach dessen Tode erfolgt (Art. 13. Abs. 5) Durchführungsergebnisse Die durch die Ministerialabteilung für Ackerbau und Soziale Fürsorg® veröffentlichten Statistiken geben die Aufwendungen für Wochenhilfe an- AUSGABEN DER BEZIRES- UND BETRIEBSKASSEN FÜR WOCHENAITFE Gesamtaufwand für Wochenhilfe {in Fr.} Gesamtaufwand für Wochenhilfe, in Hundertsätzen der Leistungen Durchschnittlicher Aufwand auf einen Versicherten (in Fr.) Männer nd Frauen | Frauen Tahr 1913 12,990 1919 14.496 1920 18.176 1921 2.424 1922 2.832 199283 2 661 A 0,13 0,17 0,14 0,11 0.10 0,30 4,17 0,38 4,71 0,47 5,45 0,06 0,72 0,06 0,75 0.05 0.62 Gesetzgebung GESETZ VOM 6. AUGUST 1915 Wochenhilfe Wochenhilfe erhalten weibliche Versicherte, wenn sie ohne Unterbre” chung während mindestens 10 Monaten vor ihrer Niederkunft einer Di- striktskasse angehört haben, Verhältnismässig kurze Unterbrechungen 16 nerhalb dieses Zeitraums werden nicht in Rechnung gezogen (Art. 16; ii. A a. VORWEGEN