L06 ZWEITER TEIL ZAHL DER ENTBINDUNGSFÄLLE UND DAUER DES WOCHENBETTES Jahr 1915 1916 1917 [918 [919 L920 [921 ‚922 ‚923 | 1924 1925 Zahl der entschädigten EnthindungsfähHle 10,881 3.702 9,104 7.361 7.407 10.234 10.333 13.610 13.097 14.838 15.684 Entbindungsfälle, für die eine Unterstützung geleistet ist, auf je 1000 versicherte Frauen 7,98 54 2,24 2,15 2,85 3,24 3,00 3,23 3,20 3,27 346 Tage des Wochenbettes. auf je eine versicherte Frau 0,92 0,68 0,77 0,85 L1I1 1,36 131 1,34 4,35 1,41 L41 POLEN Gesetzgebung GESETZ VOM 19. Mar 1920 Wochenhilte Anspruch auf die Wochenleistungen in Geld haben diejenigen weiblichen Versicherten, welche im Laufe der letzten 12 Monate vor ihrer Niederkunft während mindestens 4 Monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Freiwillig Versicherte können Anspruch auf diese Leistun- zen nur machen, wenn sie der Kasse mindestens 8 Monate als Mitglied an- zehört haben (Art. 30, Abs. 2 und Art. 31). Die Wochenleistungen umfassen : L, Arzt- und Hebammenhife vor, während und nach der Niederkunft; die Dauer dieser Leistung ist nicht begrenzt (Art. 30, 1 a); Wochengeld in Höhe des Grundlohns während der ganzen Dauer der Arbeitseinstellung bis zur Höchstdauer von 8 Wochen, von denen mindestens 6 Wochen in die Zeit nach der Entbindung fallen müssen. UVeberschreitet die Dauer der Arbeitsunfähigkeit diesen Zeitraum, so gewährt die Kasse sowohl vor wie nach der Niederkunft das Krankengeld gemäss den allgemeinen Vorschriften, die für die Zubilligung dieser Leistung massgebend sind (Art. 30, 1 b u. 3): ein Stillgeld nach Ablauf der Bezugszeit für das Wochengeld während der Stillzeit bis zur Höchstdauer von 12 Wochen (Art. 30, 1 6). Wit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse zubilligen : an Stelle des halben Wochengeldes ärztliche Behandlung und Ver- pflegung in einem Wöchnerinnenheim ; Hilfe und Wartung durch eine Hauspflegerin ; dafür kann höchstens die Hälfte des Wochengeldes abgezogen werden (Art. 30, 4). Familienwochenhilfe Die Familienwochenhilfe ist eine Pflichtleistung. Sie wird den Familien: angehörigen eines Versicherungspflichtigen gewährt, wenn sie mit ‚ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ausschliesslich auf seinen Arbeitsverdiens®* für ihren Unterhalt angewiesen sind und weder zwangsversichert noch freiwillig versichert sind; in Betracht kommen hier insbesondere die Frav lie Töchter, die Schwestern und die Pflegekinder des Versicherten. 3