LEISTUNGEN +09 N “wa Gesetzgebung Nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 haben die Kassen Entbindun- SCH gleich Krankheiten zu behandeln, wenn bei der Entbindung die Versicherte bereits während einer Dauer von mindestens neun Monaten ohne eine Unter- brechung von mehr als drei Monaten Mitglied einer anerkannten Kasse Sewesen ist. Die Mindestleistung umfasst die eine oder andere oder beide der folgenden Leistungen: ärztliche Hilfe und Arzneiversorgung sowie Krankengeld in Höhe von mindestens 1 Fr. für den Tag. Diese Leistungen hält die Wöchnerin für die Dauer von mindestens sechs Wochen; arbeitet die Wöchnerin während der Bezugszeit, so wird der Betrag ihres Verdienstes Yon dem Krankengeld abgezogen. Stillt die Wöchnerin ihr Kind noch Vier Wochen nach Ablauf der Unterstützung, so hat die Kasse ihr ein Still- 30ld. von mindestens 20 Fr, zu gewähren. (Art. 14 des Bundesgesetzes). ‚Ist durch ein kantonales Gesetz eine Zwangsversicherung gegen Kran- heit eingeführt, so müssen auch gewisse Wochenleistungen zu Pflicht- leistungen gemacht werden. Diese Leistungen müssen im Einklang mit den Vorschriften des Bundesgesetzes festgesetzt werden. Appenzell (Ausser-Rhoden) GESETZ VOM 30. APRIL 1916 v. Di eine Versicherte seit neun Monaten vor ihrer Entbindung (ohne eine so I brechung von mehr als drei Monaten) Mitglied einer Krankenkasse, leisen Sie für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf die Kranken- für ‚ungen, Die Kosten für die Hebamme und, wenn es nötig ist, die Kosten über ztlichen Beistand gehen zu Lasten der Kasse. Wenn die Wöchnerin Weit, die Dauer der sechswöchigen Unterstützung hinaus ihr Kind während Sowahnn vier Wochen und somit insgesamt während zehn Wochen stillt, so Überdrn die Kasse ein Stillgeld von 20 Fr. Stillt die Wöchnerin ihr Kind für ı 1686 zehn Wochen hinaus, so gewährt der Kanton ein Stillgeld von 20 Fr. Jede weiteren vier Wochen (Art. 34). Appenzell (Inner-Rhoden) VERORDNUNG VOM 29. NOVEMBER 1920 ( ADie Wochenleistungen sind die gleichen, wie im Kanton Appenzell Yese r-Rhoden). Das Stillgeld ist aber gemäss den Vorschriften des Bundes- Dau %08 auf 20 Fr. festgesetzt und wird der stillenden Wöchnerin auf die die °T von vier Wochen nach Ablauf der Bezugszeit des Wochengeldes, Sich auf sechs Wochen erstreckt, gewährt (Art. 15). Basel-Stadt GESETZ VOM 19, NOVEMBER 1914 bei War eine Frau während mindestens 9 Monaten vor ihrer Entbindung a) Din anerkannten Krankenkassen versichert, so hat sie Anspruch auf : SOwie ri Hebammenhilfe und, im Bedarfsfalle, ärztlichen Beistand in eine eie Lieferung der Arzneien und der Verbandstoffe oder auf Pflege .) m Wöchnerinnenheim ; ist. 29 CM ein Stillgeld, wie es durch das Bundesgesetz vorgesehen ist, das der zeh: er vorausgesetzt, dass die Wöchnerin ihr Kind noch bei Ablauf Nach EA auf die Entbindung folgenden Woche stillt. Wenn sie Sm kantonalen Gesetz vom 30; Juni 1921 erhalten Wöchnerinnen, Prämie = während mindestens fünf: Wochen stillen, eine kantonale Still- Mindesgene 50 Fr.; überdies erhalten Wöchnerinnen, die das Stillgeld für Kranke "8 zehn Wochen langes Stillen nach dem Bundesgesetz über die Prämie von Unfallversicherung zu beanspruchen haben, eine weitere Still- r