180 DRITTER TEIL Die Kapitaldeckung wird eine kollektive genannt, wenn man allen Versicherten den gleichen. Durchschnittsbeitrag zuteilt, der daraus berechnet wird, dass die eingegangenen oder einzunehmenden Beiträge die vergangenen und zukünftigen Kosten decken. Sie wird individuelle Kapitaldeckung genannt, wenn der Beitrag sO erfolgt, dass der voraussichtliche Wert der von jedem Versicherten zu erwartenden Beiträge dem voraussichtlichen Wert der Summe entspricht, die dieser Versicherte der Versicherung kosten wird. Jeder Versicherte zahlt genau „seinen Teil“ mit Rücksicht auf den Umfang des Risikos. Es sei hervorgehoben, dass in diesem Falle die Kapitaldeckung selbst nicht minder gemeinschaftlich ist als bei der Methode, der man gewöhnlich diese Bezeichnung vorbehält. Die Bemessung der Beiträge hängt allerdings von den individuellen Besonderheiten. des Versicherten mit Beziehung auf sein Risiko ab. Man kann übrigens in Gedanken von der Masse der rechnerischen Reserven eine besondere Reserve für jeden Versicherten absondern. Der individuelle Charakter des Beitrags überträgt sich gewissermassen auf die Reserve. Das Schicksal des Versicherten ist dann nicht mehr so eng mit der Kasse ver- bunden, zu der er kurz zuvor in ein Vertragsverhältnis trat. Er kann aus dieser Kasse austreten und in eine andere eintreten, vorausgesetzt, dass er mit sich seine Reserven überträgt und dass die neue Kasse nach einem Tarif arbeitet, der auf ähnlichen Grund- lagen wie die alte aufgebaut ist. Damit diese Übertritte der Versicherten und die Übertragung der Reserven das finanzielle Gleichgewicht der einen und anderen Kasse nicht beeinträchtigen — ganz gleich, ob es sich um eine unbeachtliche Zahl oder eine beträchtliche Zahl von Übertritten handelt —, darf natürlich der Austritt von Versicherten oder ihr Eintritt die vermuteten Voraussetzungen für die durchschnittliche Häufigkeit des Risikos in der einen oder anderen Gruppe nicht ändern. Dies ist ein Punkt von höchster Wichtigkeit, dem man nicht immer genügend Rech- nung trägt. Um darauf nicht wieder zurückkommen zu müssen, sei gleich ge- sagt, dass bei normalen Voraussetzungen für die Krankenversi- cherung das gemeinschaftliche Kapitaldeckungsverfahren nicht ins Auge gefasst zu werden braucht, so dass sie sich dann auf das Umlagesystem beschränkt. Bei dem Unterschied, der z. B. für die Altersrente zutrifft, fällt in der Tat der von der Versiche- rung erfasste Personenkreis von Anfang an mit dem Personen kreis, der im Genuss der Leistungen steht, zusammen, und man kann vernünftigerweise annehmen, dass die jährlichen Durch: