EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 537 In Norwegen hatte ursprünglich das Gesetz vier Risikoklassen fest- zesetzt. Dieses System ist durch Gesetz vom 6. August 1915 aufgehoben, das die Anzahl der Risikoklassen auf zwei eingeschränkt hat. Aber im Einvernehmen mit dem Ministerium der sozialen Angelegenheiten werden alle Versicherten jetzt in einer einzigen Risikoklasse untergebracht, In Polen kann die Kasse mit Einwilligung des Versicherungsamtes den Beitrag des Arbeitgebers in den Betrieben, wo eine Erhöhung des Risikos festgestellt worden ist, erhöhen, sei es auf Grund der Art selbst oder der Einrichtung des Betriebes, sei es auf Grund der Verwendung von Rohstoffen, die vom Minister für öffentliche Gesundheit als gesundheitsschädlich erklärt worden sind. {m Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ist der Tarif grund- sätzlich gleichtörmig. Dennoch müssen die Unternehmungen, die besonders gefahrvoll sind, eine Zusatzprämie nach vorheriger Aufforderung der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt entrichten. _ Ebenso bestehen in der Tschechoslowakei durch Gesetz festgesetzte einheitliche Lohnklassen. Aber auf Antrag der Krankenversicherungs- anstalt kann von der Zentralanstalt nach Anhörung des zuständigen staat- lichen Fachorgans für Personen, die in einem wenigstens 10 Versicherte beschäftigenden Betriebe, dessen Einrichtungen den sanitären und Schutz- vorschriften nicht entsprechen, arbeiten oder Dienste verrichten, -auf die Dauer dieses Zustandes der Versicherungsbeitrag durch einen Zuschlag bis zu 25 v. H. erhöht werden, den der Arbeitgeber zu tragen hat. Im Bund der Sozialistischen Sowijet-Republiken ist der Tarif, wie bereits bemerkt, auf Gefahrenklassen aufgebaut. ERHÖHUNG DES RISIKOS INFOLGE PHYSIOLOGISCHER BEDINGUNGEN Im allgemeinen wird bei der Festsetzung der Beiträge weder auf Alter noch auf Geschlecht der Versicherten, noch auf ihren Gesundheitszustand (Prädisposition zur Erkrankung, Krankheiten, die vor dem Eintritt in die Versicherung entstanden sind usw.) Bedacht genommen. Eine Auslese besteht nur insofern, als der Versicherte beim Eintritt in eine versicherungs- Pflichtige Beschäftigung arbeitsfähig sein muss. ‚Jedoch können die Satzungen z. B. in Österreich eine Abstufung des Beitrags nach dem Geschlecht vornehmen. Indes wurden die Kassen ange- Wiesen, höhere Beiträge für Frauen nur in Ausnahmefällen festzusetzen, ®twa dann, wenn die weiblichen Mitglieder mehr als ein Drittel der Gesamt- zahl der Versicherten ausmachen. Andererseits sei bemerkt, dass in der Schweiz, im Kanton St. Gallen, der Tarif nach Altersklassen festgesetzt ist (unter 14 Jahren; 14 bis 30 Jahre; 0 bis 45 J ahre; 45 bis 60 Jahre) und in gewissem Masse der mit dem Alter steigenden Erkrankungshäufigkeit Rechnung trägt. Im Kanton Basel-Stadt Setzt das Gesetz fest, dass die Beitragsprämien für beide Geschlechter dieselben Sr Müssen, aber sie müssen für die Erwachsenen höher als für die Kinder ut Es scheint übrigens kein Sondertarif für die freiwilligen Versicherten Sep stehen, Diese unterstehen demselben Tarif wie die zwangsweise Ver- vo erten. In Österreich jedoch können — allerdings nur für die freiwillig yorSicherten — die Beiträge nach dem Alter abgestuft werden. Abgesehen diesem Falle findet also weder für die freiwillig noch auch für die W I Versicherten eine Anpassung der individuellen Prämie an Get. ne des Physiologischen. Risikos statt, Es besteht da eine wirkliche loser an für das finanzielle Gleichgewicht der Kassen, Denn trotz der Aus- m 16 beim Eintritt vom Versicherungsträger herbeigeführt werden kann, der . Sich darauf gefasst machen, dass die durchschnittliche Zahl wird "krankungen bei den freiwillig Versicherten regelmässig höher sein als bei den Zwangsversicherten.