542 ; DRITTER TEIL ‘Litauen Jede Krankenkasse ist verpflichtet, ein Reservekapital zu bilden, dessen Betrag das Doppelte der jährlichen Durchschnittsausgabe, nach den drei letzten Rechnungsjahren berechnet, erreichen muss. Die Kasse muss dauernd darauf achten, dass das so gebildete Kapital nicht unter die fest- gesetzte Höhe herabsinkt. Zur Bildung des Reservekapitals müssen die Kassen verwenden : 1. einen Höchstbetrag von 10 v. H. der Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und des Staates, 2. den Betriebsgewinn am Ende jedes Rechnungsjahres, 3. die Geldstrafen, die vom Kassenvorstand, den Arbeitsaufsichts- beamten und dem obersten Aufsichtsamt der Sozialversicherung verhängt wurden, die Zuwendungen und Geschenke, die ohne Zweckbestimmung gemacht worden. sind, Das Reservekapital kann verwandt werden, wenn die Betriebsmittel nicht ausreichen, um die ordentlichen Ausgaben der Kasse zu decken. Luxemburg Die Kassen müssen einen Reservefonds bilden, der zum. mindesten dem Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ausgabe der voraufgegangenen Seel br gleichkommt. Der Fonds muss in dieser Höhe aufrechterhalten werden. Die Kassen müssen zu diesem Zweck mindestens 1!/,, der jährlichen Beiträge verwenden. Der Höchstbetrag des Reservefonds wird vom Zentralausschuss fest- gesetzt. RESERVEFONDS (BEZIRKS- UND BETRIEBSKASSEN) (in Franken) Jahr 1918 1919 1920 1921 1922 1923 Gesamtbetrag 1.678.472 1.744.794 1.796.390 1.998.993 2.421.865 2.902.202 Betrag auf den Kopf des Versicherten 38,62 46,94 ; 47,39 52,83 | 65,30 71.27 Betrag in Hundertsätzen der ordentlichen Ausgaben 40,54 47,04 45,10 39,78 42,35 48.20 Norwegen Es gibt zwei Reservefonds : der eine wird für alle Kassen durch das Königliche Versicherungsamt, der andere von den einzelnen Kassen gebildet. Ein Teil des Staatszuschusses an die Krankenkassen wird zurück- behalten und an den „,„Verwaltungsfonds der Krankenversicherung‘“ gezahlt. Der König setzt auf Antrag des Versicherungsamts jedes Jahr den Betrag des Abzuges fest, er darf 10 v. H. des staatlichen Anteiles nicht überschreiten. Wenn die Höhe des Verwaltungsfonds den fünften Teil der Ausgaben des letzten Geschäftsjahres erreicht hat, kann der König bestimmen, dass der Betrag, der nach dem vorstehenden Absatz für den Verwaltungsfonds zurückbehalten wird, von der staatlichen Unterstützung abgezogen werde.