EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 549 Die zu a, b und e genannten Beträge werden von den Versicherungskassen für Rechnung des Fonds der Republik eingezahlt. Diese Zahlungen müssen spätestens bis zum 5. jedes Monats erfolgen. Im Bedarfsfalle können die aus den Fonds der Kassen oder Bezirke stammenden. Beträge anderen Kassen oder den Fonds anderer Bezirke sowie auch dem Fonds der Republik überwiesen werden. Hierzu ist die Erlaubnis des Hauptvorstandes sowie die Genehmigung des Rates für Sozialversicherung der beteiligten Republik notwendig. Die Kreditbanken, bei denen die Kassen und Bezirksfonds ihre Bestände einlegen, sind verpflichtet, alle von dem Hauptvorstand der Republik ver- langten Beträge unmittelbar auf den Fonds der Republik zu übertragen. Der beteiligte Versicherungsträger ist zu benachrichtigen. Die Mittel des Republikfonds werden verwandt für Unterstützungen an die Bezirksfonds, für vorbeugende Massnahmen, die von allgemeiner Bedeutung für die ganze Republik sind, für die Gewährung zusätzlicher Leistungen und zur Deckung der Verwaltungsausgaben mit Einschluss der Kosten für Versicherungspropaganda. Diese Ausgaben erfolgen nach einem allgemeinen Programm, das vom Bundesvorstand der Sozialversicherung aufgestellt wird. Die Voranschläge der Sozialversicherung jeder Republik müssen von dem Rat der Sozial- versicherung der beteiligten Republik sowie vom Zentralvorstand der Versicherung des B. S. S. R. genehmigt werden. Die Fonds der Sozialversicherung einer Republik können entweder auf laufende Rechnung bei den Kreditbanken eingezahlt oder in Wert- papieren, die vom Staat garantiert sind, angelegt werden. Eine Liste dieser Wertpapiere wird vom Finanzkommissar im Benehmen mit dem Arbeits- kommissar des B. S. S. R. aufgestellt. Die zinstragenden Wertpapiere müssen bei den Kreditinstituten hinterlegt werden. Bundesfonds Der Bundesfonds der Sozialversicherung umfasst : a) 50 v. H. der Zahlungen der Versicherungskassen (s. 0.) ; 5) den Gesamtbetrag der Zahlungen der Kassen von Verkehrsunter- nehmungen ; c) 50 v.H. der von den Versicherungskassen geleisteten ergänzenden Zahlungen (s8..0); d) die aus Überweisungen herrührenden Beträge ; 8) Zinsen usw. _ Die von den Kassen geleisteten Zahlungen müssen spätestens bis zum 5. jedes Monats überwiesen werden. . _ Im Bedarfsfalle können unmittelbare Überweisungen von den Ver- Sicherungskassen, den Bezirksfonds und den Fonds der Republik an den Bundesfonds angeordnet werden. Eine derartige Überweisung erfolgt auf Grund einer Entscheidung des Bundeszentralvorstandes mit Genehmi- gung des Bundesrats für Sozialversicherung. Der Hauptvorstand der Sozialversicherung der beteiligten Bundesrepublik muss nachträglich benachrichtigt werden. Die Kreditinstitute, die Mittel der Sozialversicherung Verwalten, sind verpflichtet, auf Anfordern des Bundeszentralvorstandes Unmittelbar die verlangten Beträge zu überweisen. Das beteiligte Ver- ae nerungsorgan ist nachträglich zu benachrichtigen. Der Zentralvorstand er Sozialversicherung verfügt über den Bundesfonds zwecks Gewährung Kon Unterstützungen an den Republikfonds und an die Kassen der Ver- Sohrsunternehmungen. Er kann, abgesehen von Renten- und Geldzahlungen, Mr ätzliche Leistungen in natura oder in Geld machen, und vorbeugende ® assnahmen, die von allgemeiner Bedeutung für den ganzen Bund sind, Vyeordnen, ferner auch diejenigen Ausgaben leisten, die zur Deckung der Se yaltungskosten, mit Einschluss der Propaganda für die Sozialver- sti erung, notwendig sind. Die Ausgaben werden auf Grund eines be- S mmten. Haushaltungsvoranschlages geleistet, der von dem Bundesrat der Ozlalversicherung genehmigt ist. Die Leistung von Zahlungen an Fonds