EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN £ 561, SE EZ BiblNGIHER der wichtigsten Arbeitergewerkschaften. Der Entwurf des Ausgaben- Ks voranschlages wird der beteiligten Versicherungskasse zugesandt und mit: deren. Stellungnahme zwecks Genehmigung dem bezeichneten Ausschuss, * il” zugeleitet. Die Fonds der Verkehrsunternehmungen Die Fonds der Verkehrsunternehmungen umfassen : a) die von den Ortskassen der Verkehrsunternehmungen gezahlten Beträge ; b) Einnahmen aus Zinsen usw. Diese Mittel werden für die Unterhaltung von Krankenhäusern und Heilanstalten verwandt, die ausschliesslich für die Versicherten der Ver- kehrsunternehmungen. und ihre Familienangehörigen bestimmt sind. Die Verwendung erfolgt nach einem Plane, der von der für die betreffende Verkehrslinie zuständigen Gesundheitsbehörde aufgestellt wird. Bei der Behörde besteht ein Ausschuss aus den. Vertretern der Gesundheitsbehörde, der Versicherungskasse des Verkehrsunternehmens und der beteiligten Gewerkschaft. SE Bezirks- und entsprechende Fonds für äreztliche Hilfeleistung Die Bezirksfonds für ärztliche Hilfeleistung umfassen : a) die durch die Landeskassen überwiesenen Beträge ; b) Unterstützungen aus dem Fonds für ärztliche Hilfeleistung der zuständigen Republik ; c) Zinsen usw. Die Mittel des Bezirksfonds für ärztliche Hilfeleistung sind einer Sonder- behörde eingegliedert und werden nach den Beschlüssen des bereits erwähnten Ausschusses verausgabt: z) um einem Bezirks- oder entsprechenden Fonds Unterstützungen zu gewähren ; zwecks Einrichtung und Unterhaltung von Anstalten zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten, die von allgemeinem Interesse für alle Bezirke und ausschliesslich für die Versicherten und ihre Familienmitglieder bestimmt sind ; um die Mittel der Anstalten für ärztliche oder krankheitsvorbeugende Zwecke zu verstärken. Diese Anstalten stehen hauptsächlich den Versicherten- und ihren Familienmitgliedern zur Verfügung. Fonds der einzelnen Republiken Die Fonds der einzelnen Republiken für ärztliche Hilfe umfassen : a} die von den Landeskassen oder den Kassen der Verkehrsunterneh- mungen geleisteten Zahlungen ; b) Zinsen usw. Die eingezahlten Beträge müssen spätestens bis zum 5. jedes Monats von den zugelassenen Kreditanstalten dem Fonds für ärztliche Hilfeleistung der beteiligten Republik überwiesen werden. Die überwiesenen Beträge werden vor dem 15. jedes Monats dem Konto des Kommissariats für öffent- liche Gesundheitspflege zugeführt. _ Die Verwaltung des Fonds für ärztliche Hilfeleistung steht ausschliess- lich der Abteilung für ärztliche Hilfeleistung an die Versicherten bei dem Kommissariat für öffentliche Gesundheitspflege der beteiligten Republik zu. Der Republikfonds für ärztliche Hilfeleistung wird verwendet : a) für die Gewährung von Unterstützungen an Bezirks- und entspre- chende Fonds ; für die Einrichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern und Heilanstalten, die von allgemeinem Interesse für die Republik sind, und die ausschliesslich für die Bedürfnisse der Versicherten und ihrer Familienglieder bestimmt sind ; zur Verstärkung der Mittel von zur Heilung und Verhütung von Krankheiten bestimmter Anstalten, die hauptsächlich den Versicher- ten und ihren Familiengliedern dienen.