568 DRITTER TEIL GARANTIEN ERSTER ORDNUNG Gesetzgebungen, die eine Vielheit von selbständigen Kassen zulassen 1. Zusammenlegung der Kassen. — In der Mehrzahl der Gesetz- gebungen haben sich die Aufsichtsbehörden das Recht vorbehalten, die Zusammenlegung einer Kasse, deren Finanzlage ernstlich gefährdet erscheint, mit einer anderen Kasse anzuordnen. Die Versicherten gehen dann insgesamt auf die neue Kasse über, die alle Verpflichtungen der alten Kasse übernimmt. Es sei hier, nur um ein Beispiel zu geben, auf die in Deutschland hierüber beste- henden Bestimmungen hingewiesen, die in gleicher Weise auch in Frankreich für Elsass-Lothringen gelten. Wenn bei einer Orts- krankenkasse die gemeinsam von den Arbeitgebern und. den Versicherten im Ausschuss beschlossene Heraufsetzung der Ver- sicherungsbeiträge nicht ausreicht, um die Regelleistungen der Kasse zu decken, so veranlasst das Oberversicherungsamt, dass die Kasse mit andern Ortskrankenkassen vereinigt wird ($ 389 RVO). 2. Gemeinsamer Reservefonds. — Im Laufe des vorliegenden Kapitels ist Wesen und Zweck dieser Fonds beschrieben worden. Wir erinnern daran, dass trotz einer Vielheit von selbständigen Kassen in Ungarn und Norwegen derartige gemeinsame Re-erve- fonds bestehen. Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, wo nur ein Versicherungsträger vorhanden ist, wo aber den örtlichen Kassen doch finanzielle Freiheit gelassen ist, können diese Kassen eigene Reserven bilden. In den drei Systemen mit Kapitaldeckungs- verfahren, (Grossbritannien, Irischer Freistaat und Nordirland) sind die gemeinsamen Reservefonds von wesentlicher Bedeutung, worauf wir jedoch hier nicht mehr zurückzukommen brauchen. 3. Rückversicherung. — Eine Rückversicherungskasse besteht in der Schweiz, und zwar im Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden). Alle öffentlichen Kassen. des Kantons sind zur Deckung der Risiken und zur teilweisen Deckung etwaiger Abgänge an eine Rückver- sicherungskasse angeschlossen (Verordnung des Staatsrates vom 23. Mai 1919). Sie zahlen 2 v. H. der von ihnen eingenommenen Bei- träge in diese Kasse ein. Der Kanton gewährt seinerseits der Rück- versicherungskasse einen jährlichen Beitrag, der nicht niedriger sein darf, als das 3fache der von allen rückversicherten. Kassen eingezahlten Summen, sowie verschiedene Beihilfen, die in der Verordnung über die Krankenversicherung (8 11 und 33) vorge- sehen sind. Die Rückversicherungskasse leistet ihrerseits den rück-