570 DRITTER TEIL trotz der Vereinigung der Ortskrankenkassen die Regelleistungen nicht gedeckt werden, die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mit- teln leisten. Falls die Regelleistungen bei einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse trotz Erhöhung der Beiträge bis zur gesetz- lichen Höchstgrenze nicht gedeckt werden können, so muss der Arbeitgeber bzw. die Innung die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mitteln aufbringen. Ebenso muss in Luxemburg bei den Betriebs- kassen der Arbeitgeber, falls die Versicherungsleistung.n durch den Höchstsatz der Beiträge nicht gedeckt werden können, den Ab- gang aus eigenen Mitteln und ohne Rückerstattungsanspruch tragen. In der Schweiz, Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden), sind die Ge- meinden verpflichtet, die Gebarungsabgänge der öffentlichen Ver- sicherungskassen insoweit zu decken, als dies nicht durch Rück- griff auf die Rückversicherungskasse möglich ıst.