EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 571 KAPITEL IIL DIE FINANZVERWALTUNG Wir haben in diesem Abschnitt verschiedene Fragen zusammen- gestellt, deren Erörterung in den vorhergehenden Kapiteln den Gedankenfluss oder die Darstellung der Tatsachen gestört und unterbrochen hätten. Diese Fragen betreffen: 1. die Art und Weise der Beitragseinziehung ; 2. die Grundsätze für die Vermögensanlage der Versicherung und die Zusammensetzung ihrer Bestände; 3. die Verwaltungskosten ; 4 die Aufsicht. 8 1. — Art und Weise der Beitragseinziehung Als Art und Weise der Beitragseinziehung bezeichnen wir einerseits die Massnahmen zur Durchführung der gesetzlichen Beitragspflicht, anderseits das zwecks Überweisung der Zahlungen angewendete Verfahren, wodurch der Beitragsschuldner befreit wird. Nur nebenbei werden die Fälligkeitszeiten der Beiträge sowie die bei Rückstand oder Ausfall von Beiträgen anzuwen- denden Massnahmen behandelt. Jedoch soll auf diejenigen Gesetz- gebungen hingewiesen werden, die die Beiträge der Sozialversiche- rung als öffentlich-rechtliche Abgaben ansehen. ZWANGSMITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DER BEITRAGSPFLICHT Bei den Versicherungseinrichtungen, die auf dem Grundsatz gemeinsamer Beitragsleistung, nämlich durch den Arbeitgeber und den Versicherten, beruhen, sieht sich der Versicherungsträger theoretisch zwei Schuldnern, dem Arbeitgeber und dem Ver- sicherten, gegenüber. Die Praxis hat gezeigt, dass die Aufrecht- erhaltung dieser Zweiteilung erhebliche Unzuträglichkeiten mit sich bringt. Die gewöhnlichen Massnahmen der förmlichen. Mah- nung oder Zwangsvollstreckung, die im Kinzelfall nach Bedarf ver- schärft oder beschleunigt werden, können genügende Wirkung ausüben, wenn es sich um den Arbeitgeber handelt. Aber hin-