572 ‚DRITTER TEIL sichtlich der Masse der Versicherten würden die Träger gegenüber bösem Willen oder Nachlässigkeit bald am Ende ihrer Kraft sein, sobald diese Einstellung bedrohlich zur Verallgemeinerung neigen würde. Die zwangsweise Erhebung von Beiträgen, die in ihrem Gesamtbetrage bedeutend sind, sich aber auf eine Menge von Schuldnern verteilen, die nicht immer leicht gefunden werden können, ist praktisch undurchführbar. Allenfalls kann man in gewissen Sonderverwaltungen, die es mit Arbeitern zu tun haben, bei denen das Verständnis für die Vorsorge Überlieferung ist, den Arbeitgeber und den Versicherten getrennt für ihren Beitragsanteil verantwortlich machen, ohne die Regelmässigkeit der Einzahlungen zu gefährden. Aber bei grossen Versicherungs- trägern verhält es sich anders ; hier erfordert eine gute Entwick- lung der Versicherung, dass beide Beitragsteile, jener des Arbeit- gebers und des Versicherten, vom ersteren eingezahlt werden. Der Grundgedanke wird im allgemeinen nach einer der beiden nachstehenden Formeln angewendet: Nach der ersten ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Lohnzahlung den der Sozial- versicherung zukommenden Betrag zurückzubehalten. Die zweite verstärkt noch die zugunsten des Versicherungsträgers eingeführte Sicherheit : der Arbeitgeber wird Schuldner des gesamten Beitrags; er wird nur ermächtigt, den Anteil des Versicherten bei der Lohnzahlung abzuziehen ?. 1 Die bekannten, mit dem „Gesetz über Ruhegehälter der Arbeiter und Land- leute‘ in Frankreich gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, wie wichtig es ist, dass der Gesetzeswortlaut die Pflichten und Rechte des Arbeitgebers genau bestimmt. Mag auch diese Abschweifung von der Krankenversicherung abseits führen, so ist es doch vielleicht nicht unnütz, nach dem Bericht über die Anwendung des Gesetzes in den Jahren 1911 und 1912 kurz daran zu erinnern, infolge welcher Umstände die in dem Gesetz von 1910 niedergelegte Verpflichtung ein toter Buchstabe geblieben ist. Nach den Bestimmungen des Art. 3 werden „die Bei- träge der Versicherten durch den Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezo- gen“. Nach Art. 23 „unterliegen der Arbeitgeber oder der Versicherte, durch dessen Verschulden die von diesem Gesetz vorgeschriebenen Beitragsmarken nicht verwendet werden, einer Geldstrafe... Ein Arbeitgeber, dem es nicht möglich gewesen. ist, die vorgeschriebenen Marken zu verwenden, kann sich von der auf seinen Anteil entfallenden Zahlung befreien, indem er ihren Betrag am Schlusse jedes Monats an den Sekretär des Friedensrichters oder an diejenige, durch das Gesetz anerkannte Körperschaft abführt, der der Versicherte angehört“. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hatten Arbeitgeber angenommen, dass die Bestim- mungen des Art. 3 ihnen das Recht gäben, den Beitragsanteil der Beschäftigten von dem Lohne derjenigen ihrer Arbeiter abzuziehen, die ihnen keine Karte vorlegten. Von diesem Abzug betroffene Lohnempfänger klagten vor dem Schieds- gericht gegen ihre Arbeitgeber auf Erstattung der einbehaltenen Beträge. Die Schiedsgerichte von Paris und Marseille entschieden zugunsten der Lohnempfänger. Auf den Rekurs der Arbeitgeber wurde diese Entscheidung durch die Zivilkammer des Kassationsgerichtshofes (Urteil vom 11. Dezember 1911) bestätigt, „in Erwägung, dass keine Bestimmung des Gesetzes den Arbeitgeber ermächtigt, über die Gesetz- mässigkeit des Widerstandes des Beschäftiyten zu entscheiden, ihm auch nicht