EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 575 Im Irischen Freistaat und in Nordirland gelten die gleichen Vorschriften wie in. Grossbritannien. In Italien (neue Provinzen) ist der Arbeitgeber gegenüber der Kassen- verwaltung für den zweifachen Beitrag haftbar, und jede entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. Ebenso ist der Arbeitgeber in Japan für die Beiträge der von ihm Beschäftigten verantwortlich. Er ist befugt, den Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzuziehen. In Lettland werden die Beiträge der Mitglieder durch den Arbeitgeber von den Löhnen einbehalten; er hat sie in der darauf folgenden Woche an die Krankenkasse abzuführen. Gleichzeitig entrichtet der Arbeitgeber seinen. eigenen Beitrag und gegebenenfalls seinen Beitragszuschlag für ärztliche Behandlung. Die in Litauen angenommenen Vorschriften entsprechen den vorher- gehenden. In Luxemburg sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Gesamtbetrag der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den satzungsmässigen Zeit- punkten einzuzahlen. Die Fälligkeiten dürfen nicht länger als einen Monat auseinanderliegen. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den auf die Versicherten entfallenden Anteil der Beiträge bei jeder Lohnzahlung von den Löhnen einzubehalten. Der Betrag dieser Einbehaltungen muss jedes Mal dem Beitragsanteil entsprechen, der für den Zeitabschnitt, auf den sich die Lohnzahlung bezieht, zu leisten ist. In Norwegen behält der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung von dem Entgelt den dem Beschäftigten zur Last fallenden Beitragsanteil zurück. Jeder Arbeitgeber, der diese Zurückbehaltung versäumt, muss den Anteil des Beschäftigten selbst entrichten und kann von diesem eine Erstattung nicht mehr fordern, wenn er seinen. Dienst verlassen hat oder wenn seit der in Rede stehenden Zahlung drei Monate verflossen sind. In Österreich ist jeder Arbeitgeber gehalten, innerhalb der satzungs- mässigen. Frist den Gesamtbetrag der Beiträge einzuzahlen, die kraft des Gesetzes oder der Satzung für die von ihm beschäftigten Pflichtversicherten geschuldet werden. Nur die Arbeitgeber sind gegenüber der Krankenkasse für die Beitragszahlung verantwortlich; infolgedessen sind die Kassen nicht berechtigt, Rückstände unmittelbar gegenüber den Versicherten geltend zu machen. Daraus ergibt sich, dass die Kasse Beiträge, die der Arbeitgeber schuldig geblieben ist, nicht gegen das dem Versicherten zu zah- lende Krankengeld aufrechnen kann. Eine Ausnahme von dieser Regelung macht die österreichische Gesetzgebung nur für solche Mitglieder, die von der ihnen hinsichtlich der Wahl des Versicherers eingeräumten Freiheit Gebrauch gemacht und sich einer Vereinskrankenkasse angeschlossen haben. Die diesen Kassen zukommenden Beiträge werden durch die Versicherten geleistet, die von dem Arbeitgeber den ihn treffenden Beitragsanteil erhalten. _ In Polen hat der Arbeitgeber den ganzen Beitrag zu entrichten. Der die Pflichtversicherten treffende Anteil wird von dem Arbeitgeber von den auf den entsprechenden Zeitabschnitt entfallenden Löhnen abgezogen. . In Rumänien (altes Königreich und Bessarabien) steht, obwohl es nur einen Arbeiter-, aber keinen Arbeitgeberbeitrag gibt, das System des Lohn- abzugs in Kraft. Der Arbeitgeber behält von dem Lohne der Versicherten ihre Beiträge ein. In gleicher Weise wird der Lohnabzug in der Bukowina und im Ardeal gehandhabt. In Russland muss der Arbeitgeber (dem allein die Beiträge zur Last fallen) nach der Anweisung des Kommissariats der Arbeit vom 28. Juli 1926 in jedem Monat eine Aufstellung über die Beiträge zur Sozialversicherung Mit Angabe der Zahl seiner Beschäftigten und des Betrages ihrer Bezüge in zweifacher Ausfertigung liefern. Diese Aufstellung muss, bestätigt durch an Ausschuss des Unternehmens (Organ der Arbeitergewerkschaft), vor em 5. des Monats an die zuständige Amtsstelle der Sozialversicherung abge- geben werden, welche die Höhe der von dem Unternehmen geschuldeten Bei- Fate feststellt. Der Arbeitgeber und die zuständige Kreditanstalt (in diesem ne die Staatsbank) werden benachrichtigt. Der Arbeitgeber hat binnen tel Tagen nach dem Empfang dieser Benachrichtigung und spätestens am 11. des Monats die Einzahlung bei der Staatsbank vorzunehmen.