EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 585 teil, der immer ziemlich beschränkt bleiben muss, die Anlegung sei es in Hypothekendarlehen, unter der Bedingung, dass die‘ Rückzahlung der dargeliehenen Summen jederzeit erreichbar ist oder den‘ Gegenstand einer planmässigen Tilgung bildet, ‚sei es in Höhe von höchstens einem Fünftel der Rücklagen, in. Schuldverschreibungen von Gesellschaften für billige Wohnungen, sei es endlich in. vollgezahlten Aktien von Gesellschaften für Grundkredit, vornehmen. ; In Frankreich (Seeleute) werden die Mittel der Fürsorge-Kasse angelegt in Staatsschuldverschreibungen, in Werten der Schatzverwaltung und ın staatlich verbürgten Schuldverschreibungen. In Frankreich (Bergleute) wird der Teil der verfügbaren Einnahme- überschüsse, der nicht in der Kasse verwahrt wird, in bar bei der staatlichen Hinterlegungskasse eingelegt, die davon unter den gleichen Bedingungen Gebrauch macht wie von den aus den Sparkassen herrührenden Mitteln und hierfür 4 % v. H. Jahreszinsen gewährt. In Grossbritannien wird, wie dies schon oben gezeigt wurde, ein Teil der Rücklagen. den anerkannten Kassen überwiesen, die selbst für Anlage sor- gen ; der Rest wird im National-Fund aufbewahrt und für Rechnung jeder Kasse durch die National Debt Commissioners angelegt. Die anerkannten Kassen haben die Anlage in mündelsicheren Wertpapieren oder Gemeinde- anleihen vorzunehmen. Die Anlageregelung ist ähnlich im Zrischen Freistaat und in Nordirland. In Lettland müssen. die zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht erforderlichen Einnahmen in der Staatsbank niedergelegt werden (Art. 78). In Litauen muss das Reserve-Kapital in der Bank von Litauen oder an- deren durch die Oberbehörde der Sozialversicherung bezeichneten Geld- anstalten hinterlegt werden. Das Reservekapital kann mit Zustimmung der Generalversammlung and der Oberbehörde der Sozialversicherung in Staatsschuldverschreibungen angelegt werden. : . Das litauische Gesetz ermächtigt die Kassen zum Erwerb von Grund- besitz nur mit Zustimmung der genannten Oberbehörde, In Luxemburg dürfen die Kassen ihre Gelder entweder bei der Sparkasse (zu einem durch die Regierung bestimmten Zinssatz) oder in Titeln der Staatsschuld oder in Schuldverschreibungen der staatlichen Grundkredit- anstalt oder in Gemeindeanleihen oder in direkten Darlehen an den Staat oder an die Gemeinden anlegen. Mit Genehmigung der Regierung können sie von ausländischen Staaten oder Städten ausgegebene Anleihen erwerben und bis zur Hälfte ihres Vermögens andere Anlagen vornehmen, wie z. B. in hypothekarischen Darlehen, in Grunderwerb und insbesondere zugunsten der Herstellung billi- ger Wohnungen. . . Das verfügbare Vermögen der Kassen soll vorzugsweise luxemburgischen Wohlfahrtseinrichtungen für Versicherte zugeführt werden. . In Norwegen soll der Reservefonds einer Bezirkskrankenkasse soviel wie möglich innerhalb der Gemeinde. angelegt werden. . Sobald der Reservefonds einer Kasse während dreier Jahre eine Summe darstellt, die dem durchschnittlichen halbjährlichen Prämieneingange Während dieser drei Jahre mindestens gleichkommt oder wenn bei der Vorlegung der Jahresrechnung festgestellt wird, dass der Reservefonds wenigstens die Prämieneinnahme des abgelaufenen Jahres erreicht, so kann der Ausschuss der Bezirkskrankenkasse mit Zustimmung des Ver- Sicherungsamtes den Überschuss für Zwecke der Wohlfahrtspflege, wie z.B. Bau oder Unterhaltung von Krankenhäusern, von Mutterheimen, Heilanstalten für Tuberkulose usw., bestimmen. Sobald der Regulierungsfond (vgl. das vorhergehende Kapitel) einen genügenden, durch Gesetz vorgeschriebenen Stand erreicht hat, kann der Mehrbetrag zum Teil den weiter oben bestimmten Zwecken gewidmet werden, und zwar im Verhältnis der Versichertenzahl aller Kassen während des letzten Kalenderjahrs. In Österreich dürfen die Gelder nur angelegt werden : @) in Wertpapieren, die gesetzlich für die Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind.