EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 598 die Sozialversicherung nicht oder doch nur in einer sehr unvoll- kommenen. Weise eine. Auslese der Wagnisse aus. Ausserdem und unter einem ganz anderen Gesichtspunkte muss die Sozial- versicherung, während eine gewerbliche Unternehmung stets ihren Geschäftsbetrieb nach Belieben auf solche Zweige oder solche Bezirke beschränken kann, in denen sie eine Quelle befrie- gender Erfolge findet, ihre Dienste zu jeder Zeit und an jedem Orte für jedes Wagnis zur Verfügung stellen, dessen Deckung ihr das Gesetz auferlegt, und in bestimmten Gegenden oder bei Wagnissen bestimmter Art sich bequemen, selbst mit dauerndem Verlust zu arbeiten. Beim Versuch, diese Vorzüge und Nachteile gegeneinander abzuwägen, sieht man, wie schwierig es sein würde, auf nur theoretische Erwägungen eine abschliessende Würdigung zu grün- den, und wie wenig verständig es sein würde, in roher Weise die Beiträge der Sozialversicherung mit den Tarifprämien einer gewerblichen Unternehmung zu vergleichen. Aus dem Vorstehenden ist nur festzustellen, dass in jedem Falle, wenn man lediglich die allgemeinen Kosten in Betracht zieht (indem man üblicher- weise unter diesem Ausdruck die verschiedenen Zuschläge zu- sammenfasst, die zu dem Betrage der eigentlichen Leistungen hinzutreten), diese Kosten im Verhältnis zu den gesamten Aus- gaben in der Regel bei der Sozialversicherung viel geringer sein müssen als bei der gewerblichen Versicherung. Es bleibt jetzt noch übrig, die hauptsächlichen Bestandteile, die unter den Verwaltungskosten der sozialen Pflichtversicherung gegen Krankheit auftreten, aufzuzählen. Diese Kosten enthalten namentlich : die planmässige Tilgung der Kosten der Einrichtung, der Unterhaltung und Erneuerung der Ausstattung (gegebenen- falls mit Ausnahme der sanitären Einrichtung und Aus- rüstung); die Bezüge des von den Anstalten beschäftigten Verwaltungs- personals; die sozialen Aufwendungen der Krankenkasse für ihr Personal; die Kosten der Feststellung des Eintritts des Versicherungs- falles und die Kosten der Krankenkontrolle ; 4. die Kosten der Regelung von Streitfällen, welches auch die zuständige Gerichtsbarkeit sein möge; die Kosten, welche die Tätigkeit der verschiedenen vom Gesetz geschaffenen Überwachungsorgane erfordert. KRANKENVERSICHERUNG Ss