EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 595 Unter dem ersten Gesichtspunkt genügt es, die hauptsächlichsten Massnahmen aufzuzählen, die von den Kassen aus sich heraus beschlossen, für gewöhnlich nur nach ausdrücklicher Ermächtigung oder Genehmigung der Aufsichtsstelle in Kraft treten können: so z. B. die Aufstellung des Beitragstarifs, wenn dieser nicht einheitlich für die ganze Versicherung festgesetzt ist; die etwa an diesem Tarif für gewisse Gruppen von Versicherten vorgenom- menen Änderungen; alle Massnahmen, die sich auf Mehrleistungen beziehen ; die finanziellen Bestimmungen, die in den Satzungen von Kassenverbänden erscheinen, die Aufnahme von Anleihen, zu der die Kassen etwa schreiten müssen und ausserdem im allge- meinen alle Entscheidungen, aus denen sich eine Verwendung der Einnahmen oder der Fonds ergibt, die nicht völlig den gesetzlich vorgesehenen Fällen entspricht. Unter dem zweiten Gesichtspunkt bezieht sich die von der zuständigen Amtsstelle ausgeübte Überwachung namentlich auf die: folgenden Punkte : Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der Abrechnung ; Feststellung, ob die Einnahmen und Ausgaben unter den in Gesetz und Satzung vorgeschriebenen‘ Bedingungen und Sicherheiten bewirkt oder geleistet worden sind ; Überprüfung des Vermögens und der Art seiner Anlage, Die Mittel, durch die ge- wöhnlich diese finanzielle Kontrolle ausgeübt wird, sind von dreierlei Art : Erlass von Bestimmungen über die Führung von Rechnungsbüchern und Listen; Nachprüfungen an Ort und Stelle, die von Vertretern der Aufsichtsstelle vorgenommen werden ; endlich Einsendung von finanziellen. Übersichten und statistischen Nachweisungen in bestimmter Form und zu vorgeschriebenen Zeiten an die Aufsichtsbehörde. Die geldliche Kontrolle wird naturgemäss durch die versiche- rungstechnische ergänzt. In welcher Weise auch immer die Versicherung durchgeführt werden mag, immer liegt es der zentralen Verwaltungsbehörde ob, die ihr übermittelten Nach. richten zusammenzustellen und auszudeuten, um zu einer zutref- fenden Auffassung von der finanziellen Lage der verschiedenen Anstalten sowie der Versicherung insgesamt zu gelangen. Diese Untersuchungen werden gegebenenfalls dazu führen, die Beitrags- Sätze zu ändern, durch geeignete Massnahmen die Fehlgebarung einzelner Kassen abzustellen, endlich sich von der Notwendig- keit der Einführung gesetzlicher Änderungen zu überzeugen; und umgekehrt werden sie gestatten, wenn gewisse Neuerungen vorgeschlagen sind, die Art, die Richtung und die Ausdehnung der finanziellen Auswirkungen zu beurteilen. die man erwarten