542 VIERTER TEIL LETTLAND Das im Jahre 1922 von der Kodifikationsabteilung des Justizministeriums veröffentlichte Gesetz betr. die Krankenversicherung der Arbeitnehmer kennt nur berufliche Versicherungsträger. Jeder Betrieb mit mehr als 500 Arbeitnehmern soll eine Sonderbetriebskasse besitzen. Für gleichartige Betriebe mit geringerer Arbeiterzahl wird eine gemeinsame Krankenkasse errichtet (Art. 14, 15). — Alle in einem Betrieb, für den eine Kranken- kasse besteht, Beschäftigten sind Mitglieder dieser Kasse. Besteht dieselbe schon bei der Einstellung der Pflichtigen, so sind sie Mitglieder vom Tage der Einstellung an. Wird die Kasse später errichtet, so werden sie Mitglieder von der Errichtung an. Schliesst sich die Kasse einer anderen Kasse an, so werden sie mit dem Tage des Anschlusses Mitglieder der neuen Kasse (Art. 18). Die Zahl der Kassen und ihrer Mitglieder in den Jahren 1922-1926 geht aus folgender Aufstellung hervor : Jahre 1922 1923 1924 1925 | 1926 1 Kassen Versicherte Familienmitglieder 46.408 76.140 63.382 41. 105,840 83.297 42 | 120.898 90.646 12 139.830 93.575 iı Dazember. LITAUEN Nach dem litauischen Gesetz vom 9. Dezember 1925, abgeändert am 28. September 1926, beruht die Organisation der Versicherungsträger auf räumlicher Grundlage. Das Gesetz kennt nur Bezirkskrankenkassen mit Zweigstellen, welche für Betriebe mit wenigstens 150 Arbeitern errichtet werden können. Das gleiche gilt für das Memelgebiet. Die Verordnung betreffend die Umgestaltung der Sozialversicherung im Memelgebiet vom 18. November 1922 sah die Errichtung einer Landesversicherungsanstalt vor. Diese ist der einzige gesetzliche Versicherungsträger aller in der deutschen Reichs- versicherungsordnung von 1911, im deutschen Angestelltenversicherungs- gesetz und in der Erwerbslosenfürsorgeverordnung bezeichneten Ver- sicherungszweige. Die Anstalt bedient sich zur Durchführung der Versicherung vier örtlicher Stellen, die in den vier Kreisen errichtet wurden. Nach der Verordnung vom 28. Dezember 1923 betr. die Um- gestaltung der Sozilalversicherung im Memelgebiet können die land- wirtschaftlichen Arbeitgeber ihre Arbeiter, Angestellten, Lehrlinge und Hausgehilfen, soweit dieselben dauernd beschäftigt sind, von der Krankenversicherungspflicht befreien. Es bedarf hierzu einer entsprechenden Erklärung an die Landesversicherungsanstalt. Sie haben alsdann ihren auf Grund des Dienstvertrages dauernd beschäftigten Arbeitnehmern die Leistung zu gewähren, welche die Verordnung vom 28. Dezember 1923 für erkrankte Arbeitnehmer in der Landwirtschaft vorsieht. Weder im eigentlichen Litauen noch im Memelgebiet kann der Ver- sicherte die Versicherungsanstalt selbst wählen. Beide Gesetzgebungen sehen den Kassenzwang vor.