648 VIERTER TEIL AUNDERTSATZ DER MITGLIEDERZAHL DER VERSCHIEDENEN KASSENARTEN Jahr Von 100 Versicherten waren Mitglieder der Betriebskassen | Genossenschafts- | Vereinskassen Bezirkskassen ‚919 1920 1921 1922 1923 L924 [925 35,8 35,9 40,1 46,3 45,9 45 JE 6,3 4,4 2,9 3,6 3,2 2,9 FR 19,1 38,7 20,4 39,2 18,8 88,1 16,9 33,1 18,9 31,9 20,7 | 31,3 91... 30.5 Diese Tabellen lassen die wachsende Bedeutung der Bezirkskrankenkassen arkennen. Die absolute und verhältnismässige Verminderung des Mitglieder- bestandes der Betriebskrankenkassen ist ebenfalls ersichtlich; ferner zeigt sich eine leichte Zunahme der Mitgliederzahl bei den Genossenschafts- krankenkassen, während die Vereinskrankenkassen eine erhebliche Zunahme der durchschnittlichen Mitgliederzahl zu verzeichnen haben. Die Vereins- kassen spielen in Österreich eine andere Rolle als die Ersatzkassen in Deutsch- land. Der Mitgliederbestand der Bezirkskassen verhält sich in Österreich zu jenem der Vereinskassen wie 100 zu 67, wogegen das Verhältnis zwischen Gebietskrankenkassen und Ersatzkrankenkassen in Deutschland sich wie 100 zu 8 stellt. In Deutschland umfassen die Gebietskrankenkassen etwa drei Viertel der Versicherten, wogegen die österreichischen Bezirkskranken- kassen bisher kaum die Hälfte der Versicherten umfasst haben, POLEN Die Organisation der Krankenversicherung beruht, mit Ausnahme von Polnisch-Oberschlesien, auf territorialer Grundlage. Das Gesetz vom 19. Mai 1920 ordnet die Errichtung einer Krankenkasse in jedem Distrikt und in jeder Stadt von mehr als 50.000 Einwohnern an. Für die Arbeit- nehmer der Staatsbahnen bestehen jedoch, wegen der besonderen Natur ihrer Tätigkeit, eigene Eisenbahnerkassen., Nach dem polnischen. Gesetz gehört jeder Versicherungspflichtige derje- nigen bezirklichen Krankenkasse an, in deren Zuständigkeitsbereich sein Arbeitsplatz liegt (Art. 5) 1. Die Zugehörigkeit zu einer anderen Krankenkasse vefreit nicht vom Beitrittszwang zur bezirklichen Krankenkasse (Art. 5, 2). Vor der Errichtung des polnischen Staates wurden im früheren Galizien (ehemals österreichisches Gebiet) 189 Krankenkassen der verschie- denen Typen mit 185.253 Mitgliedern gezählt. Im früher preussischen Gebiet gab es am 1. Januar 1913 ungefähr 250.000 Versicherte, die sich auf einige hundert Krankenkassen der verschiedenen Typen verteilten, Im ehemals russischen Gebiet dagegen gab es keinerlei Krankenversicherung, Diese Verschiedenheit zwischen den drei Teilen Polens nötigten den 1 Als Arbeitsplatz betrachtet das Gesetz den Ort, an dem der Versicherungs- pflichtige in der Regel arbeitet. Der Arbeitsplatz ändert sich nicht, wenn der Versicherungspflichtige ihn vorübergehend verlässt und auf Anordnung seines Arbeitgebers Arbeiten von kurzer Dauer ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der Kasse verrichtet. Für Versicherungspflichtige ohne festen Arbeitsort gilt als ‚Arbeitsplatz‘ der Sitz des sie beschäftigenden Betriebes. Für Versicherungs- pflichtige, die im Dienste eines Unternehmens nacheinander in verschiedenen Gemeinden Aufenthalt nehmen müssen, gilt der Sitz der Hauptverwaltung als Arbeitsplatz (Art. 9).