566 VIERTER TEIL auf Kosten der Versicherungspflichtigen erzielen müssten. Eine für den Versicherungsträger gewinnbringende Tätigkeit ist mit den Aufgaben der Krankenversicherung als Einrichtung der Volksgesundheit unvereinbar. Statt zu Mehrleistungen verwendet zu werden, würden die Überschüsse vom Versicherungsträger beansprucht sein. Die privaten Versicherungsgesellschaften ver- wenden einen Teil der Beiträge für Werbezwecke und steigern dadurch das Beitragserfordernis. Sie bieten Versicherten und deren Arbeitgebern keine Gelegenheit zur Mitwirkung an der Verwaltung des Versicherungsbetriebes. Selbst wenn. die Ver- sicherungsgesellschaften sich Versicherungsvereinen auf Gegen- seitigkeit nähern, steht die grosse Zahl der Mitglieder einer wahren demokratischen Geschäftsführung im Wege. Die obligatorische Krankenversicherung, welche die Arbeitnehmer zur Selbstver- waltung erziehen soll, verliert den grössten Teil ihres sozialen Erziehungswertes. Nur in Grossbritannien wirken gewisse private Versicherungs- gesellschaften bei der obligatorischen Krankenversicherung un- mittelbar mit, indem sie neben den auf Gewinn gerichteten Versicherungszweigen besondere Gegenseitigkeitsvereine gründen. die nicht auf Gewinn gerichtet sind. SELBSTVERWALTUNG DURCH DIE BETEILIGTEN In der Regel geniessen die Versicherungsträger das Recht der Selbstverwaltung. Mit Ausnahme des bulgarischen Sozialver- sicherungsfonds und der japanischen Versicherungsämter werden alle anderen Träger der obligatorischen Krankenversicherung von den Beteiligten verwaltet ; Versicherte und deren Arbeitgeber, manchmal auch Vertreter öffentlicher Behörden, wirken an der Verwaltung der Versicherung mit. Die Verwaltung der Versicherungsträger durch die Versicherten ergibt sich zwangsläufig, sobald man erkannt hat, dass die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber aus dem Lohn stammen. Die Beteiligung der Versicherten ergibt sich ferner daraus, dass die Anspruchsberechtigten ein besonderes Interesse an einem guten Versicherungsbetrieb und an der Stetigkeit der Finanz- gebarung, von der die regelmässige Deckung der Wagnisse abhängt, haben. Die Beteiligung der Versicherten schärft ihr Verant- wortungsgefühl und führt zu einer gegenseitigen Beaufsichtigung,