674 VIERTER TEIL BULGARIEN Die Kranken- und Mutterschaftsversicherung sowie die Versicherung gegen die anderen Risiken erfolgt durch Versicherungsbehörden. Es bestehen besondere zentrale und örtliche Behörden. Zentralbehörden Die Leitung der Verwaltung liegt in den Händen des Ministeriums für Handel, Industrie und Arbeit (Arbeitsreferat), innerhalb dessen. eine besondere Dienststelle für die Versicherung geschaffen worden ist (Art. 190, Abs, 1 der Ausführungsverordnung vom 25. Juni 1924). Die Dienststelle besitzt drei Abteilungen und zwar a) Verwaltungsabteilung ; 5) Gesundheitsabteilung ; oc) Rechnungsabteilung. Die erste Abteilung wird vom Leiter der Dienststelle geführt und ist für die Durchführung der gesamten Versicherung zuständig. Die Leitung der zweiten Abteilung liegt dem dienstältesten Medizinalinspektor ob ; die dritte Abteilung führt der Rechnungsdirektor (Art. 190, Abs. 2). Falls die Geschäftsbelastung zunehmen sollte, kann das Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit statt der Dienststelle eine Sonderabteilung für Arbeit und Sozialversicherung mit den nötigen Unterabteilungen einrichten (Art. 46, Abs. 1 und 190, Abs. 8). Die Oberleitung und die Dienstaufsicht über die Dienststelle liegt dem Leiter des Arbeitsreferates ob (Art. 192 der Verordnung). Der Dienststelle sind mehrere ärztliche Inspektoren beigegeben. Sie haben die von den behandelnden Aerzten vorgelegten Rechnungen zu prüfen und die Tätigkeit der Aerzte im allgemeinen. zu überwachen (Art. 193, Abs. 1). Der Dienststelle sind ferner mehrere Versicherungsinspektoren zugeteilt, welche über den ordnungsmässigen Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsverordnungen zu wachen haben (Art. 193, Abs. 2). Am Ende jedes Rechnungsjahres hat die Dienststelle einen Jahresbericht auszuarbeiten, der Aufklärungen zu geben hat über den Stand des Ver- mögens, die Versichertenzahl, die Zahl der in Behandlung stehenden Per- sonen, die Art der Behandlung, die behandelten Krankheiten, die geheilten Personen, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalles arbeitsunfähigen Personen, die Vermehrung oder Verminderung der laufenden Renten und überhaupt über alle Angelegenheiten, welche im abgelaufenen Jahre ein Eingreifen der Versicherung notwendig machten (Art. 194, Abs. 1). Die Ausgaben für das Personal und den Sachbedarf der Dienststelle gehen zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 46, Abs. 3). Örtliche Organe Die örtliche Verwaltung der Versicherung erfolgt durch die Arbeits- inspektoren. Jedem Inspektor steht nach Bedarf für je 3000-—5000 Ver- sicherte eine Hilfskraft zur Seite (Art. 195, Abs. 1). Der Arbeitsinspektor jedes Bezirkes überwacht die Tätigkeit seiner Hilfskräfte und beaufsichtigt persönlich die Durchführung der Gesetze und Verordnungen in den Betrieben. Zu diesem Zwecke haben die Arbeits- inspektoren die Betriebe und Verwaltungen wenigstens zweimal im Jahr zu besichtigen (Art. 195, Abs. 2). Sie haben ferner vierteljährlich Berichte über ihre Tätigkeit und die ihrer Hilfskräfte sowie einen Jahresbericht zu erstatten; er muss spätestens im Februar jedes Jahres abgeschlossen sein (Art. 195, Abs. 3). Die Hilfskräfte der Arbeitsinspektoren führen die Aufsicht in dem ihnen zugewiesenen Bezirk durch. a) Sie haben so oft als möglich alle Betriebe und Unternehmungen zu besichtigen. Viermal im Jahre ist eine allgemeine Besichtigung durchzuführen. deren Ergebnisse in ein besonderes Register eingetragen. werden. b) Sie überwachen die den Kranken geleistete Arzthilfe und haben etwaige Missbräuche abzustellen.